Hannover (pm). Am morgigen Samstag, 13. Februar 2021, treten mit der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung
vom 12. Februar 2021 einige kleinere Erleichterungen in Kraft. Gleichzeitig wird aber die Pflicht, medizinische Masken zu tragen und Testungen durchzuführen, ausgeweitet. Wesentliche Lockerungen sind jedoch trotz der zurückgehenden Infektionszahlen leider noch nicht möglich. Grund sind die sich auch in Deutschland und in Niedersachsen ausbreitenden Virusmutationen. Insbesondere die britische und die südafrikanischen Mutanten sind weitaus aggressiver als das ursprüngliche Virus. Es wird befürchtet, dass mit ihnen eine erhöhte Infektiosität, schwerere Krankheitsverläufe und eventuell auch verminderte Reaktionen auf die vorhandenen Impfstoffe einhergehen.
Aus diesem Grund hat sich die Niedersächsische Landesregierung – nach Abstimmung auch mit den Kommunalen Spitzenverbänden und einer Diskussion im Sozialausschuss des Niedersächsischen Landtags – entschieden, den bisherigen Lockdown zu verlängern. In Kraft bleiben insbesondere die strengen Kontaktbeschränkungen (ein Haushalt plus eine Person), die breite Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken und die Schließung weiter Teile des Einzelhandels, der körpernahen Dienstleistungen und der Gastronomie.
Hier ein Überblick über die aber dennoch vorgenommenen wesentlichen Änderungen:
1. Mit der Änderung in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Corona-Verordnung wird das Alter der von den Kontaktbeschränkungen ausgenommenen Kinder von bisher drei auf nunmehr sechs Jahre erhöht. Die Kontaktbeschränkungen belasten insbesondere Kinder und Familien stark. Die Anhebung der Altersgrenze reduziert diese Belastung ein wenig.
2. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders
wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Medizinische Masken haben eine höhere Schutzwirkung als Alltagsmasken. § 3 Absatz 3 Satz 3 enthält deshalb eine Ausweitung und Klarstellung zur Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken. Im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Pflege von Personen beim Kontakt mit den zu versorgenden oder zu pflegenden Personen ist vom 13. Februar 2021 an verpflichtend eine medizinische Maske zu tragen. Deren erhöhter Schutzstandard soll auch in diesem sensiblen Bereich wirksam werden.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die bisher in § 9 Abs. 1 Satz 4 enthaltene Regelung, dass bei Veranstaltungen der Glaubensgemeinschaften nach § 9 Abs. 1 eine medizinische Maske zu tragen ist, als neue Nummer 4 eingefügt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
Die neue Nummer 4 regelt zudem durch ihre Bezugnahme auf § 9 Abs. 2, dass die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken auch für durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene Sitzungen und Zusammenkünfte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Parteien, Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse gilt, wenn die Veranstaltungen in geschlossenen Räumen stattfinden.
Um die Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen, betreuten Wohngemeinschaften etc. bestmöglich vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen, werden nach Nummer 5 Besucherinnen und Besucher sowie näher beschriebene Dritte während ihres Aufenthaltes in der Einrichtung ebenfalls zum Tragen einer medizinischen Maske verpflichtet.
Auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der zukünftig erlaubten beruflichen Fahrgemeinschaften sollen durch die in Nummer 6 geregelte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske vor einer Ansteckung bestmöglich geschützt werden.
3. In § 4 Abs. 1 ist nunmehr – ebenso wie in den übrigen Regelungen der Verordnung (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5; § 3 Abs. 4 Nr. 4) – klargestellt, dass der Niedersächsische Landtag auch von der Pflicht zu einem Hygienekonzept freigestellt ist.
4. Die Änderung in § 6 ‚Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern‘ ist eine Folge der Anhebung der Altersgrenze für Kinder in § 2 Abs. 1 Satz 1.
5. In § 9 ‚Religionsausübung, sonstige Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen‘ hatte die bisherige Regelung in Absatz 1 mitunter zu der nicht intendierten Interpretation geführt, dass die Maßgaben der Sätze 3 bis 6 nur dann gelten, wenn Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der vorhandenen Personenkapazitäten in den Räumlichkeiten führen können. Die textliche Änderung stellt in Satz 1 nunmehr klar, dass die Maßgaben der folgenden Sätze uneingeschränkt gelten. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
Die Ausnahmen für die Rechtspflege sind nunmehr einheitlich und übereinstimmend in § 2 Abs. 3 Satz 2 geregelt. § 9 Abs. 2 Satz 2 ist damit nicht mehr erforderlich und kann gestrichen werden.
In § 10 Abs. 1, Satz 1 Nr. 9 wird die angekündigte Öffnung der Friseure in Aussicht gestellt. Diese Regelung tritt jedoch erst am 1. März 2021 in Kraft. Die Schließung der Friseurbetriebe stellt für die Bürgerinnen und Bürger eine extreme Belastung dar. Die Mehrzahl der Menschen schneidet sich nicht selbst die Haare und tut dies auch nicht bei anderen Personen ohne dafür ausgebildet zu sein. Diese Situation ruft auf längere Sicht bei vielen Menschen ein deutliches Gefühl des Ungepflegtseins hervor. Andere körpernahe Dienstleistungen betreffen nicht im gleichen Maße ein körperpflegerisches Grundbedürfnis und können regelmäßig selbst vorgenommen werden.
6. Die Änderung in § 10 Abs. 1 Satz 5 dient der Klarstellung, dass die Erbringung und Inanspruchnahme aller sexuellen Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 ProstSchG untersagt sind, unabhängig vom Ort der Erbringung und einer möglichen Erlaubnispflicht nach den §§ 12 ff. ProstSchG. Es handelt sich also lediglich um eine Klarstellung, dass Prostitution in jeder Form aufgrund des Infektionsrisikos derzeit verboten bleibt.
7. § 10 Abs. 1 b Satz 1 Nrn. 2, 3 und 19 nimmt zukünftig Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen, Blumengestecke und Grabschmuck sowie des gärtnerischen Facheinzelhandels von der Schließung aus. Die in den genannten Verkaufsstellen angebotenen Waren sind Güter des täglichen Bedarfs und die Öffnung der in der Regel kleinteilig aufgestellten Verkaufsstellen eröffnet voraussichtlich kein gravierend erhöhtes Infektionsrisiko. Damit können ab dem morgigen Samstag, 13. Februar 2021 Gärtnereien, Gartencenter und Gartenmärkte und alle weiteren Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck öffnen, also alle Geschäfte, deren Sortimentsschwerpunkt im Verkauf von Blumen und Pflanzen liegt. Randsortimente wie Töpfe, Blumenschmuck und Gartenartikel dürfen ebenfalls verkauft werden. Es gelten die bekannten Regeln zu Randsortimenten sowie die bekannten Hygieneregeln, wie sie bereits im geöffneten Einzelhandel angewendet werden. Der Verkauf von Pflanzen und Blumen ist außerdem auch auf Wochenmärkten und im landwirtschaftlichen Direktverkauf sowie in Hofläden gestattet.
8. Die Ergänzung in § 10 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 10a führt dazu, dass im Autohandel wie auch im Zweiradhandel Probefahrten wieder erlaubt sind. Dabei gelten die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln weiterhin, sodass die Kundin oder der Kunde die Probefahrt mit einem Pkw nur allein oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts durchführen kann. Analog zu den Regeln für „Click&Collect“ müssen auch bei Probefahrten FFP2-Masken getragen werden. Außerdem müssen die Unternehmen in ihrem Schutz- und Hygienekonzept insbesondere Maßnahmen vorsehen, die Menschenansammlungen vermeiden, etwa durch gestaffelte Zeitfenster.
9. Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 genannten Beschäftigten und Personen in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) für ältere oder pflegebedürftige Menschen sowie in Tagespflegeeinrichtungen sind verpflichtet, an jedem Tag, an dem sie in den Einrichtungen tätig sind, einen PoC-Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Es soll auch weiterhin sichergestellt werden, dass ein Eintragen des Coronavirus in die Einrichtungen so weit wie möglich ausgeschlossen wird. Dies gilt auch für Einrichtungen der Tagespflege, auch hierbei handelt es sich um besonders schutzbedürftige Einrichtungen. Bei diesem Personenkreis tritt noch hinzu, dass vielfältige Kontakte außerhalb der Tagespflege möglich sind, auch zu nichtgetesteten Personen.
Im ambulanten Setting gilt eine Pflicht zur Testung für die Personen, die in den entsprechenden Einrichtungen tätig sind (Beschäftigte, eingesetzte Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Praktikantinnen und Praktikanten, ehrenamtlich Tätige, Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwilligendienstleistende), an drei Tagen in der Woche. Dieses führt nicht zu einer unvertretbaren Gefährdungslage, auch wenn die zu Pflegenden ebenso wie die Bewohnerinnen und Bewohner etwa in Heimen zu einer besonders vulnerablen Gruppe gehören.
Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Dementsprechend wird für den in § 14 Abs. 2 Satz 1 der Corona-VO bezeichneten Personenkreis beim Kontakt mit den Bewohnerinnen und Bewohnern, Gästen der Tagespflege und Pflegebedürftigen eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen.
10. Künftig gelten die Bestimmungen zur Anmelde- und – bei entsprechender Inzidenz – Testpflicht für Besucherinnen und Besucher sowie Dritte, die diese Einrichtung betreten wollen, auch in Heimen für Menschen mit Behinderungen (§ 14 Abs. 3). Um den Bewohnerinnen und Bewohnern einen noch besseren Schutz zu gewährleisten, darf die dem nachzuweisenden negativen Testergebnis zugrundeliegende Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 künftig höchstens 36 statt zuvor 72 Stunden zurückliegen.
Während die Beschäftigten etwa in Heimen schon jetzt verpflichtet sind, eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen haben, soweit und solange sie Kontakt zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner haben, galt dies bislang nicht für Personen, die die Einrichtung ausschließlich betreten, um dort nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 zulässige Tätigkeiten im Bereich der körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege auszuüben (z. B. externe Physiotherapeutinnen oder -therapeuten). Um die Pflegebedürftigen auch adäquat zu schützen, wenn eine Tätigkeit im Bereich der körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege nicht von Beschäftigten, sondern von Dritten durchgeführt wird, sind diese Dritten künftig ebenfalls zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus verpflichtet, soweit und solange sie Kontakt zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner haben. Für diesen Personenkreis gilt dann auch die für die Beschäftigten der Einrichtungen bestehende Pflicht zur Durchführung von PoC-Antigen-Tests unabhängig von der Inzidenz.
11. Aus dem ergänzten § 14 Abs. 5 ergibt sich, dass seelsorgerische Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Begleitung Sterbender jederzeit zulässig bleibt.
12. Die Änderung in § 14 a der Corona-Verordnung führt dazu, dass die Abschlussklassen der Vorbereitungskurse für staatliche Schulabschlüsse im Zweiten Bildungsweg nicht mehr erfasst sind vom Verbot des Präsenzunterrichts. Die Erlangung von Schulabschlüssen, zum Beispiel für die Aufnahme einer anschließenden Berufsausbildung, ist von besonderer gesellschaftlicher Bedeutung. Die Gruppengröße darf allerdings, analog zu den Regelungen für Lerngruppen an Schulen, in der Regel 16 Personen nicht überschreiten.
13. Der Präsenzunterricht sowie der sogenannte aufsuchende Unterricht im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung sind untersagt (§ 14a). Zulässig ist die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung, sofern dabei das Abstandsgebot und die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden.
Eine Ausnahme liegt nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 für Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung nur dann vor, wenn ein Bezug zu einem angestrebten oder dem ausgeübten Beruf besteht. Dies kann zum Beispiel im Bereich von Angeboten der außerbetrieblichen Berufsausbildung, den nach SGB II und SGB III geförderten Qualifizierungs- und Arbeitsförderungsmaßnahmen sowie den berufsbezogenen Zertifikatskursen der Fall sein.
Die Teilnahme an Integrations- und Berufssprachkursen hat hingegen keinen konkreten Bezug zu einem angestrebten oder dem ausgeübten Beruf und ist daher als Präsenzunterricht unzulässig. Weiterhin möglich sind Online-Weiterbildungsangebote.
Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 13. März 2021. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass nach dem nächsten Treffen von Bund und Ländern am 3. März 2021 eine weitere Verordnungsänderung auf den Weg gebracht wird. Um den Bürgerinnen und Bürgern eine Perspektive und abhängig vom Infektionsgeschehen ein Stück Planungssicherheit zu eröffnen, hatte das Land Niedersachsen einen Stufenplan erarbeitet, der derzeit breit diskutiert und weiterentwickelt wird. Diese Vorstellungen gehen ein in einen Arbeitsprozess zusammen mit den anderen Ländern und der Bundesregierung zur Entwicklung weiterer Schritte einer sicheren und gerechten Öffnungsstrategie hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen, von Kultur, Sport in Gruppen, Freizeit, Gastronomie und Hotelgewerbe. Die Öffnungsstrategie wird von einer Arbeitsgruppe auf Ebene des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien vorbereitet. Das Leben soll – soweit infektiologisch vertretbar – schrittweise wieder mehr an Normalität gewinnen. Öffnungen im Betreuungs- und Bildungsbereich haben höchste Priorität. Dieser Bereich soll daher möglichst schon im März weiter geöffnet werden.
Änderungen in der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung:
Die Niedersächsische Quarantäneverordnung wird an die erhöhte Gefahr des Eintrags von Mutanten des Virus angepasst. Mit der Änderung soll ein weiterer Eintrag von Virusvarianten bei der Einreise vermindert werden.
Die Quarantäne dauert nun im Grundsatz immer 14 Tage. Der bisherige Absonderungszeitraum von 10 Tagen wird damit verlängert. Damit soll der mögliche Inkubationszeitraum abgesichert werden, der insgesamt bis zu 14 Tage betragen kann. Eine Verkürzung der Absonderungspflicht ist nur noch bei Einreisen aus (normalen) Risikogebieten möglich. Einreisende aus Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten können ihren Quarantänezeitraum hingegen nicht mehr verkürzen. Wer die Absonderungszeit nach der Einreise aus einem Risikogebiet verkürzen möchte, benötigt nun einen negativen PCR-Test. Diese Tests bieten eine höhere Sicherheit als die PoC-Antigen-Schnelltests in Bezug auf den Nachweis von Infektionen.