Mit der Abberufung Martin Kinds als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH wurde gegen die Satzung verstoßen
Hannover (pm). Das Landgericht Hannover hat zur Frage der Wirksamkeit des Beschlusses über die Abberufung Martin Kinds als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH vom 27. Juli 2022 eindeutig entschieden, dass der Hannover 96 e.V., vertreten durch seinen Vorstand, damit gegen die Satzung der Hannover 96 Management GmbH verstoßen hat. Die Abberufung ist nicht wirksam.
Darüber hinaus wies das Landgericht im Rahmen der Urteilsverkündung ausdrücklich darauf hin, dass im vorliegenden Fall das Gesellschaftsrecht höher einzuordnen ist als das Verbandsrecht und somit auch 50+1-Fragen im Gesamtkontext des Rechtsstreits keine Rolle spielen.
Martin Kind zur Entscheidung des Landgerichts Hannover: „Das Urteil ist im Sinne der Mitglieder des Hannover 96 e.V. und im Sinne des Profiunternehmens Hannover 96 zu begrüßen. Wir bedauern insbesondere das unnötige und nicht zu Ende gedachte Vorgehen von Vorstand und Aufsichtsrat des Hannover 96 e.V. Es stellt sich die Frage, ob ein Vorstand, der den Verein durch seine von Willkür geprägte Handlungsweise in große Gefahr gebracht hat, den Hannover 96 e.V. noch vertreten kann. Wir hoffen, dass wir auf Grundlage dieser klaren und sachlichen Entscheidung des Gerichts Hannover 96 im Zwei-Säulen-Modell erfolgreich weiterentwickeln können.“
Das Landgericht teilt dazu mit
Hannover (pm). Die 7. Kammer für Handelssachen hat heute eine vorläufige Entscheidung über den Streit zwischen der Vereinsführung von Hannover 96 und der Kapitalseite um Martin Kind getroffen. Martin Kind darf bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH tätig sein.
Die gesellschaftsrechtliche Konstellation bei Hannover 96 ist sehr kompliziert, der Verein und die Kapitalseite sind in verschiedenen Gesellschaften miteinander verwoben.
Für das Profigeschäft maßgeblich verantwortlich ist die Hannover 96 Management GmbH, welche bislang von Martin Kind als Geschäftsführer geleitet wird.
Der Verein ist alleiniger Gesellschafter dieser GmbH. Über die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers entscheidet nach dem Gesellschaftsvertrag allein der Aufsichtsrat, in dem die Vereinsspitze und die Kapitalseite jeweils 2 Sitze haben.
Die Vereinsführung hatte Herrn Kind mit dem Argument als Geschäftsführer abberufen, dass dieser seine Pflichten in erheblicher Weise verletzt habe. Der Verein müsse daher als alleiniger Gesellschafter und Inhaber der GmbH das Recht haben, ihn als Geschäftsführer abzusetzen.
Dieser Argumentation ist die 7. Kammer für Handelssachen heute nicht gefolgt. Sie stellt darauf ab, dass der Gesellschaftsvertrag die Entscheidung über die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers allein dem Aufsichtsrat zugewiesen habe. Da der Aufsichtsrat bewusst aus den beiden gleichstarken Lagern des Vereins und der Kapitalseite gebildet sei, dürfe der Verein die Entscheidung über die Abberufung des Geschäftsführers nicht einseitig an sich ziehen.
Ob diese Kompetenzverteilung des Gesellschaftsvertrages mit der 50+1 Regel der DFL in Einklang steht, spielte für die Entscheidung des Gerichts keine Rolle.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht Celle eingelegt werden.