Masernschutzgesetz – Nachweisfrist endet am 31. Juli

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Bundesweit gilt seit dem 1. März 2020 das Masernschutzgesetz

Hannover (pm). Um insbesondere Kinder besser vor Masern zu schützen, gilt bundesweit seit dem 1. März 2020 das Masernschutzgesetz. Es sieht für einen bestimmten Personenkreis eine Nachweispflicht über einen ausreichenden Masernschutz durch eine Impfung oder natürliche Infektion vor. Bis zum 31. Juli 2022 müssen die betroffenen Personen in Kita, Schule oder bspw. der Unterkunft für Geflüchtete entweder einen Impfnachweis oder einen Immunitätsnachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden können (§ 20 Infektionsschutzgesetz).

Der Bund hatte Personen, die mit Inkrafttreten des Gesetzes bereits in Einrichtungen betreut wurden oder dort tätig waren, diese Nachweisfrist eingeräumt. Einrichtungen sind nach dem Gesetz verpflichtet, Personen, die ihrer Nachweispflicht nicht nachgekommen sind, an das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung befindet, zu melden. In dieser Woche hat das Gesundheits- und Sozialministerium den Kommunen entsprechende Informationen als Handlungsempfehlung übersandt. Das Land stellt den Kommunen ein digitales Meldeportal zur Verfügung.

Welche Einrichtungen und Personengruppen sind betroffen?

Die Regelungen zur Nachweispflicht werden in erster Linie in § 20 Abs. 8 ff des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) dargelegt und betreffen folgende Personengruppen:

 Art der EinrichtungPersonengruppeSpezifikation
Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 IfSGKinder ab dem vollendenten ersten Lebensjahr, die in einer Gemeinschaftseinrichtung oder in der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege betreut werden
– Personen, die nach (31.12.)1970 geboren sind und in Gemeinschaftseinrichtungen oder in der Kindertagespflege tätig sind
1a. Kindertageseinrichtungen
1b. Kinderhorte
2. erlaubnispflichtige Kindertagespflege (§ 43 Abs.1 SGBVIII),
3a. Schulen
3b. sonstige Ausbildungseinrichtungen
Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 IfSG– Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, die in Heimen bereits vier Wochen betreut werden sowie Personen, die nach (31.12.)1970 geboren sind und in Heimen tätig sindKinderheime
 Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG– Personen, die nach (31.12.)1970 geboren sind und in Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende und Geflüchtete bereits 4 Wochen untergebracht sind oder dort tätig sindEinrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
 Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG– Personen, die nach (31.12.)1970 geboren sind und in den genannten medizinischen Einrichtungen tätig sind1. Krankenhäuser
2. Einrichtungen für ambulantes Operieren
3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
4. Dialyseeinrichtungen
5. Tageskliniken
6. Entbindungseinrichtungen
7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen
9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
11. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
12. Rettungsdienste

Für Personen, die bereits vor dem 31. März 2020 in der Einrichtung tätig waren oder betreut wurden gilt: Solange die Meldung durch das Gesundheitsamt noch nicht abgeschlossen und beschieden ist, können die Gemeldeten weiter in der jeweiligen Einrichtung tätig bleiben bzw. betreut oder untergebracht werden.

Für Neueinstellungen bzw. Neuaufnahmen gilt die Masernimpfflicht bereits seit 31. März 2020.

Wann besteht ein ausreichender Schutz?

Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.

Es wird davon ausgegangen, dass eine zweifache Masern-Impfung bzw. eine durchgemachte Maserninfektion (z.B. Nachweis von Masern IgG Antikörpern) einen nahezu lebenslangen Schutz bietet.

Wer muss keinen Nachweis vorlegen?

Kinder im Alter von 0 bis 12 Monaten und Personen, die am oder vor dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen keinen Nachweis vorlegen.

Was passiert, wenn kein Nachweis erbracht werden kann?

Personen, die bis zu den genannten Fristen keinen ausreichenden Nachweis erbringen, oder ein Zweifel an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises besteht, müssen von der Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) gemeldet werden. Hierzu sind dem Gesundheitsamt entsprechende personenbezogene Daten zu übermitteln. Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet.
Das Gesundheitsamt nimmt Kontakt mit den betroffenen Personen auf, bittet um Vorlage des Nachweises, um den Sachverhalt prüfen zu können und leitet weitere Maßnahmen ein. Dabei kann es sich um eine Impfberatung mit Aufforderung zur Vervollständigung des Impfschutzes, eine ärztliche Untersuchung oder das Nachreichen von weiteren Unterlagen handeln.
Wenn der erforderliche Nachweis dem Gesundheitsamt nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wurde oder wenn den Anordnungen des Gesundheitsamtes nicht nachgekommen wird, kann das Gesundheitsamt Buß- oder Zwangsgelder, aber auch Tätigkeits- und Betretungsverbote verhängen.
Betretungsverbote gelten jedoch nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen oder wenn dadurch eine Gefährdung des Kindeswohl zu befürchten wäre.

Warum ist eine Masernimpfung wichtig?

Durch die Masernimpfungen wird ein verlässlicher Schutz vor einer Infektion und Erkrankung durch Masernviren erzielt. Die Maserimpfung trägt somit zu einem hohen und verlässlichen Eigen- und Fremdschutz (Gemeinschaftsschutz) bei und kann dadurch die teils schweren und mitunter tödlich verlaufenden Masern-Erkrankungen verhindern.

Das Bundesgesundheitsministerium hält unter www.masernschutzgesetz.de umfassende Informationen bereit.

Das Niedersächsische Landesgesundheitsamt gibt unter https://www.nlga.niedersachsen.de/masernschutzgesetz Antworten auf die wichtigsten Fragen.