Verwaltungsgericht weist Klage gegen die Erlaubnis der „Leinewelle“ ab

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Fischereiverein wird durch die wasserrechtliche Erlaubnis zur Errichtung einer stehenden Welle für den Wassersport nicht in seinen Rechten verletzt

Hannover (pm).

Die 4. Kammer hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2021 die Klage des Fischereivereins Hannover gegen die Region Hannover abgewiesen. Streitgegenstand war eine dem beigeladenen Verein „Leinewelle“ von der Region Hannover erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage auf Höhe der Schlossstraße am Niedersächsischen Landtag, die eine sogenannte stehende Welle im Wasserkörper der Leine erzeugt. Die Welle soll für Wassersport, insbesondere zum Flusssurfen, genutzt werden.

Der Fischereiverein Hannover e.V. hat vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen diese Erlaubnis erhoben. Er macht geltend, dass die Umweltverträglichkeit des Vorhabens unzureichend untersucht und kein der wasserwirtschaftlichen Tragweite des Vorhabens angemessenes Verwaltungsverfahren mit entsprechender Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden sei. Erforderlich seien aus seiner Sicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und eines Planfeststellungsverfahrens. Weiterhin sieht der Kläger sich in der Ausübung seines Fischereirechts unverhältnismäßig beeinträchtigt, weil das Vorhaben den Angelsport an dem Standort faktisch ausschließe und insgesamt eine Reduktion der Fischbestände in der Leine drohe. Gerügt wird zudem die ökologische Verschlechterung des Gewässers als Laich- und Ruhehabitat sowie als Durchgangsgewässer für Fische.

Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Nach Auffassung der Kammer habe die Region Hannover im Rahmen der durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung den relevanten Sachverhalt anhand der zahlreichen von dem Beigeladenen vorgelegten Gutachten und der Beteiligung von Fachbehörden hinreichend ermittelt. Die gewonnenen Erkenntnisse habe sie in nachvollziehbarer Weise dahingehend gewürdigt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen erwarten lasse und eine weitere Umweltverträglichkeitsprüfung daher nicht durchzuführen sei. Die Auswertung der vorgelegten gewässerökologischen Untersuchung, des Fachbeitrags nach der Wasserrahmenrichtlinie, des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags und der Fauna-Flora-Habitat-Verträglichkeitsvorprüfung habe unter keinem der untersuchten Gesichtspunkte die Möglichkeit einer erheblichen nachteiligen Umweltauswirkung durch das geplante Vorhaben nahegelegt. Relevant sei auch, dass die Leine in dem betroffenen Gewässerabschnitt für aquatische Lebensformen bereits keine Durchlässigkeit biete, weil das Wehr unterhalb des Friederikenplatzes von Fischen nicht überwunden werden könne. Es sei zudem zu erwarten, dass der Flussabschnitt bis zum Wehr für Fische auch nach Errichtung der Anlage weitgehend erreichbar bleibt, da außerhalb der Betriebszeiten sich der Zustand der Leine von dem aktuellen nicht unterscheiden würde und während der Betriebszeiten ein individuell angefertigter und fachgutachterlich gebilligter Ökopass vorgesehen sei, dessen Wirksamkeit der erteilten Erlaubnis zufolge gegenüber den Fachbehörden zu dokumentieren sei. Ohne Erfolg beanstande der Kläger auch die fehlerhafte Verfahrenswahl. Ohne die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung läge es nämlich im Ermessen der Beklagten, anstelle einer Planfeststellung eine Plangenehmigung zu wählen. Ein solches Plangenehmigungsverfahren hätte dem Kläger im Genehmigungsverfahren keine weitergehenden Beteiligungsrechte gewährt. Dies sei aber Voraussetzung für die Geltendmachung eines absoluten Verfahrensfehlers.

Die Erlaubnis verletze den Kläger auch nicht in seinem Fischereirecht. Es handele sich hierbei um einen privaten Belang, der im Falle eines Nutzungskonfliktes mit entgegenstehenden Belangen abzuwägen, zu gewichten und in einen Einklang zu bringen sei. Das Ergebnis, dass das Fischereirecht gegenüber dem geplanten Vorhaben zurücktreten müsse, sei nach dieser Maßgabe vertretbar, denn es gebe keine substanziellen Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben sich auf die Gesamtbestände der Fische in der Leine nachteilig auswirken und die Fischerei außerhalb des konkreten Vorhabenstandortes beeinträchtigen könnte. Die Einschränkung, sich den Standort an der Schlossstraße künftig mit dem Beigeladenen zu teilen, sei vor dem Hintergrund der zahlreichen anderen geeigneten Angelplätze auch in unmittelbarer Nähe aus Sicht des Gerichtes vor allem deshalb hinnehmbar, weil sich ein anderer ähnlich geeigneter Standort innerhalb des Stadtgebietes für das Vorhaben der „Leinewelle“ nicht finden lassen werde.

Schließlich greife auch der geltend gemachte Verstoß gegen die europarechtliche Vorgabe, das Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustandes vermieden und ein guter Zustand erhalten oder erreicht werde, nicht durch. Der Kläger sei kein anerkannter Umweltverband, sodass er gegenüber einer behördlichen Entscheidung diesen Gesichtspunkt – anders als ein Umweltverband im Rahmen einer Verbandsklage – nur geltend machen könne, wenn die gerügte Verschlechterung ihn selbst in seinen geschützten Rechten unmittelbar betreffe. Dies sei jedoch nicht der Fall, denn weder handele es sich bei dem Fischereirecht um ein in diesem Zusammenhang geschütztes Rechtsgut, noch sei die Unmittelbarkeit zwischen den möglichen ökologischen oder chemischen Veränderungen und den behaupteten Auswirkungen auf die Fischerei gegeben.

Die 4. Kammer hat die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gegen das Urteil zugelassen.

Az. 1902/20