Region Hannover erweitert die Regelungen zur Maskenpflicht

Fußgänger mit Maske
Symbolbild Maskenpflicht - Quelle: Pixabay

Neue Allgemeinverfügung der Region Hannover über die Erweiterung der Regelungen zur Maskenpflicht – gültig ab 14. Januar 2022

Darin geregelt wird unter anderem eine grundsätzliche FFP2-Maskenpflicht…

  • in geschlossenen Räumen mit Kunden- oder Besuchsverkehr, auch im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit (außer bei schwerer körperlicher Arbeit)
  • in Kraftfahrzeugen, wenn mehr als ein Haushalt mitfährt (außer am Steuer)
  • in Hausfluren und Treppenhäusern in Mehrfamilienhäusern mit mehr als vier Wohnparteien
  • in gastronomischen Betrieben, Kantinen und Mensen (außer beim Verzehr von Speisen oder Getränken)

Hannover ( pm). Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß §§ 28 Absatz 1, 28 a Absatz 7 Nr. 3 IfSG, § 21 Absatz 1 Satz 1, 2 Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 23.11.2021 (Nds. Corona-VO), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, folgende 

Allgemeinverfügung:

1. Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, über § 4 Absatz 1 Satz 1 Nds. Corona-VO hinausgehend eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen.

Diese Verpflichtung gilt abweichend von § 4 Absatz 3 Nr. 3 Alternative 1 Nds. Corona-VO auch im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, wobei die Verwendung physischer Barrieren aus Glas oder Plexiglas nicht von der Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske nach Satz 1 befreit.

Die Verpflichtung nach Satz 2 gilt nicht, sobald und solange die Person einen Arbeitsplatz eingenommen hat, das Abstandsgebot nach § 1 Absatz 2 Nds. Corona-VO zu jeder anderen Person eingehalten wird und eine regelmäßige Belüftung des Raumes gewährleistet ist.

Die Verpflichtung gilt zudem nicht, soweit die Art der Tätigkeit, wie insbesondere handwerkliche oder körperlich anstrengende Tätigkeiten, das Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2 oder gleichwertig nicht zulässt.

2. Abweichend von § 9 Absatz 6 Satz 1 Nds. Corona-VO gilt die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus auch beim Besuch von Kantinen, Cafeterien und Mensen, die der Versorgung von Betriebsangehörigen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Studierenden der jeweiligen Einrichtung dienen, soweit sich diese in geschlossenen Räumen befinden. Während des Verzehrs von Speisen und Getränken darf die Maske abgenommen werden.

3. Abweichend von § 4 Absatz 3 Nr. 1 Nds. Corona-VO gilt die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus auch für die Mitfahrenden in privat oder beruflich genutzten Kraftfahrzeugen, wenn die Personen in dem Fahrzeug mehr als einem Hausstand angehören. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Fahrzeugführenden.

4. Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus gilt zudem auf gemeinschaftlich genutzten Flächen in geschlossenen Räumen von Mehrfamilienhäusern mit mindestens vier Parteien (insbesondere Eingangsbereiche, Flure, Aufzüge, Treppenhäuser, Wasch- oder Trockenräume, Fahrradschuppen).

Die Verpflichtung gilt nicht, soweit die Art der Nutzung, wie insbesondere körperlich anstrengende Tätigkeiten, das Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2 oder gleichwertig nicht zulässt.

5. Für Einrichtungen der Kindertagespflege, Kindertageseinrichtungen und Schulen (§§ 14, 15 und 16 Nds. Corona-VO) gilt diese Allgemeinverfügung nicht.

Für die Regelungen der Ziffern 1 bis 4 gelten die Ausnahmen nach § 4 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Nr. 1 Alternative 1 (private Räumlichkeiten), Nr. 2, Nr. 3 Alternative 2 (Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr), Nr. 4 bis 11 und Absatz 5 Nds. Corona-VO entsprechend. Während des Verzehrs von Speisen und Getränken darf die Maske abgenommen werden.

6. Die Betreiberinnen und Betreiber sowie verantwortlichen Personen haben in Bezug auf die von ihnen zu verantwortenden Bereiche auf die Pflichten nach den Ziffern 1 bis 3 hinzuweisen und auf die Einhaltung dieser Pflichten hinzuwirken.

7. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 14.01.2022 in Kraft. Sie gilt bis zum 10.02.2022.

Hinweise:

1. Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden:

Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.

2. Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.

3. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite www.bekanntmachungen.region-hannover.de.

Begründung:

Die Region Hannover ist nach § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD in Verbindung mit § 3 Absatz 3 NKomVG zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der derzeit geltenden Fassung.

Derzeit werden wegen der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2, insbesondere der Omikron-Variante, sowie der dadurch ausgelösten COVID 19-Erkrankung deutschlandweit und in der Region Hannover wieder zunehmend zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider im Sinne von § 2 Nrn. 3 ff. IfSG festgestellt. COVID-19 ist eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 3 IfSG. Die Erkrankung manifestiert sich als Infektion der Atemwege, aber auch anderer Organsysteme mit den Symptomen Husten, Fieber, Schnupfen sowie Geruchs- und Geschmacksverlust. Die Übertragung erfolgt im Wege der Tröpfcheninfektion. Möglich ist außerdem eine Übertragung durch Aerosole sowie kontaminierte Oberflächen.

Zum jetzigen Zeitpunkt wird in Deutschland bereits der überwiegende Anteil aller Infektionen durch die sich rasant verbreitende Omikronvariante (B.1.1.529) verursacht. In Niedersachsen lag der Anteil der Infektionen mit der Omikronvariante in der 52. Kalenderwoche des Jahres 2021 bereits bei 69 % (Quelle: Wochenbericht vom 06.01.2022 des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes zur Surveillance der SARS-CoV-2-Varianten in Niedersachsen).

Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Ursächlich hierfür ist die rasante Verbreitung der Omikronvariante, die sich nach derzeitigem Kenntnisstand (aus anderen Ländern) deutlich schneller und effektiver verbreitet als die bisherigen Virusvarianten. Dadurch ist mit einer schlagartigen Erhöhung der Infektionsfälle zu rechnen und es kann zu einer schnellen Überlastung des Gesundheitssystems und ggf. weiterer Versorgungsbereiche kommen (Quelle: Wochenbericht des RKI vom 06.01.2022).

Insbesondere angesichts der schnellen Verbreitung der Omikron-Variante müssen verschiedene Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der kritischen Infrastrukturen in Niedersachsen und auch in der Region Hannover sicherzustellen.

Der Landtag hat in der 123. Sitzung der 18. Wahlperiode am 07.12.2021 beschlossen, dass für Niedersachsen eine konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sowie die Anwendbarkeit von § 28 a Absatz 1 bis 6 IfSG nach den Maßgaben des § 28 a Absatz 8 Satz 1 IfSG festgestellt wird.

Die Auswirkungen von Omikron auf die Pandemielage, die bereits durch die starke Ausbreitung der Delta-Variante geprägt ist, könnten groß sein. Die Omikron-Variante zeichnet sich durch eine stark gesteigerte Übertragbarkeit und ein Unterlaufen eines bestehenden Immunschutzes aus. Ein rasches und konsequentes Handeln, das zu einer deutlichen Eindämmung des Infektionsgeschehens führt, ist zu diesem Zeitpunkt essentiell (Auszug aus der Begründung der Verordnung zur Änderung der Nds. Corona-VO vom 20.12.2021).

Derzeit gilt für Niedersachsen landesweit die Warnstufe 3 (§ 3 Absatz 5 Nds. Corona-VO).

Die Inzidenz für die Region Hannover liegt im Bereich der Warnstufe 3, konkret liegt die 7-Tage-Inzidenz am 12.01.2022 bei 292. Seit der Silvesterwoche steigt die Zahl der Neuinfektionen im 7-Tages-Durchschnitt wieder erheblich an. Hierbei handelt es sich vor allem um eine zunehmende Zahl an Neuinfektionen mit der Omikron-Variante. Die sichtbare Entspannung hinsichtlich der Neuinfektionen in der Weihnachtswoche war nur von kurzer Dauer (s. Wochenbericht der Statistikstelle der Region Hannover vom 06.01.2022).

Bis zum 04.01.2022 waren bundesweit 74 % der Bevölkerung mindestens einmal und 71 % vollständig bzw. zweifach geimpft. Darüber hinaus erhielten 40 % der Bevölkerung bereits eine Auffrischimpfung. Jedoch sind 22 % der Bevölkerung in der Altersgruppe 18-59 Jahre und 12 % in der Altersgruppe ab 60 Jahre noch nicht geimpft. Alle Impfstoffe, die zurzeit in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach derzeitigem Erkenntnisstand bei vollständiger Impfung die allermeisten geimpften Personen wirksam vor einer schweren Erkrankung. Die Wirksamkeit der Impfung gegen die Omikron-Variante ist noch nicht endgültig zu beurteilen (Quelle: Wochenbericht des RKI vom 06.01.2022).

Die Impfquote in der Region Hannover von ca. 70 % (vollständig bzw. zweifach geimpfte Personen, Stand 27.12.2021) liegt etwa im Bundesdurchschnitt. Sie reicht nicht aus, um die Verbreitung der Infektionen mit SARS-CoV-2 einzudämmen und das Infektionsgeschehen zum Stillstand zu bringen, zumal es mit zunehmendem Zeitabstand zur letzten Impfung vermehrt zu Impfdurchbrüchen kommt. Es erhalten täglich mehrere Tausend Personen eine Auffrischimpfung.

Es ist zu befürchten, dass es aufgrund des zu erwartenden schnellen Anstiegs der Infektionszahlen zu einer Gefährdung der kritischen Infrastruktur und des öffentlichen Lebens kommen wird, sofern nicht rasch zusätzlich allgemeine, nichtpharmakologische Maßnahmen (AHA+L) zu einer Begrenzung der Übertragungen führen. Auch § 28a Absatz 3 Satz 1 IfSG gibt vor, dass die Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit u.a. § 28 a Absatz 1 IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten sind.

Ein wichtiger Baustein ist hierbei das Tragen von Masken. Es gelten bereits durch die Nds. Corona-VO umfangreiche Verpflichtungen zum Tragen von medizinischen Masken und in bestimmten Situationen von Atemschutzmasken des Schutzniveaus FFP2, KN95 oder gleichwertigen Schutzniveaus. Ziel dieser Allgemeinverfügung ist es, den Schutz weiter zu erhöhen, indem anstelle der medizinischen Maske grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus für Personen ab 14 Jahren angeordnet wird.

Eine das Infektionsrisiko drastisch reduzierende Wirkung der Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus ist bereits in den Stellungnahmen dokumentiert, die das Bundesverfassungsgericht in den Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffend die sog. „Bundesnotbremse“ eingeholt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 –, juris Rn. 210). Atemschutzmasken mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus filtern infektiöse Partikel besonders wirkungsvoll aus der Atemluft. Dafür müssen diese Masken richtig getragen werden. Sie sollten an den Rändern möglichst dicht abschließen. Aber auch bei der Verwendung durch Laien leisten die Masken eine hohe Sicherheit. Tragen sowohl die infizierte als auch die nicht infizierte Person gutsitzende Atemschutzmasken, beträgt das maximale Ansteckungsrisiko nach 20 Minuten selbst auf kürzeste Distanz kaum mehr als ein Promille. Sitzen ihre Masken schlecht, steigt die Wahrscheinlichkeit für eine Infektion auf etwa vier Prozent. Tragen beide gut angepasste medizinische Masken (OP-Masken), wird das Virus innerhalb von 20 Minuten mit höchstens zehnprozentiger Wahrscheinlichkeit übertragen. Die detaillierte Analyse der Göttinger Max-Planck-Forscher zeigt, dass dicht abschließende FFP2-Masken im Vergleich zu gutsitzenden OP-Masken 75 mal besser schützen, aber die Tragweise einer Maske einen deutlichen Unterschied macht. Es zeigte sich aber auch, dass medizinische Masken das Ansteckungsrisiko, wenn auch deutlich weniger effektiv, ebenfalls reduzieren im Vergleich zu einer Situation ganz ohne Mund-Nasenschutz. Es wurde dabei festgestellt, dass die Verwendung von FFP2-Masken der von OP-Masken vorgezogen werden sollte, da auch locker getragene FFP2-Masken das Ansteckungsrisiko um den Faktor 2,5 im Vergleich mit gutsitzenden OP-Masken reduzieren können. Das konsequente Tragen solcher Schutzmasken kann intensiv für eine aktive Infektionskontrolle sorgen. Die Einführung einer Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Atemschutzmaske stellt damit auch einen geringen und verhältnismäßigen Eingriff dar (Auszug aus der Begründung der Verordnung zur Änderung der Nds. Corona-VO vom 20.12.2021).

Zu Ziffer 1:

Geschlossene Räume, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, bergen eine erhöhte Infektionsgefahr, da sich dort oftmals viele Personen unterschiedlicher Haushalte auf relativ engem Raum für längere Dauer aufhalten.

Im Hinblick auf ein in der Vergangenheit vermehrt festgestelltes Ausbruchsgeschehen am Arbeitsplatz und eine damit verbundene erhöhte Infektionsgefahr ist auch dort die Anordnung weitergehender Schutzmaßnahmen erforderlich.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet den Arbeitgeber bereits zur Festlegung der Tätigkeiten und Bereiche, die einer Maskenpflicht unterliegen. Dies erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bei der Erstellung oder Aktualisierung des betrieblichen Hygienekonzepts. Wesentliches Kriterium für eine Maskenpflicht ist, dass bei den ausgeführten Tätigkeiten beziehungsweise bei Aufenthalt in den betroffenen Bereichen technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen und daher das Tragen von Masken zum Schutz der Beschäftigten und auch etwaiger Kunden bzw. Besucher notwendig ist (vgl. https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html, zuletzt abgerufen am 10.01.2022).

Im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist ein Einhalten des Abstandsgebots nicht immer zu gewährleisten. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass am Arbeitsplatz aufgrund von § 28b Absatz 1 IfSG lediglich die 3G-Regelung gilt, sodass sich dort auch ungeimpfte Personen befinden, die ein höheres Infektions- und Übertragungsrisiko haben. Die Nds. Corona-VO sieht bereits eine FFP2-Maskenpflicht für ungeimpftes, dienstleistendes Personal vor, welches regelmäßig den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht einhalten kann. Es ist daher geboten, gerade unter Berücksichtigung der Omikron-Variante, die FFP2-Maskenpflicht auf sämtliche Bereiche im beruflichen Zusammenhang auszuweiten, um einer Ansteckung am Arbeitsplatz vorzubeugen oder sie zumindest zu erschweren. Eine Besserstellung geimpfter Personen ist insoweit nicht (mehr) gerechtfertigt.

Solange und soweit die anwesenden Personen ihren Arbeitsplatz eingenommen haben und den Abstand zueinander einhalten, ist es vertretbar, die Atemschutzmaske abzunehmen, da insbesondere bei ausreichender Lüftung die Infektionsgefahr situationsbedingt als niedrig einzuschätzen ist.

Durch die Beschränkung der Regelung auf Beschäftigte, die nicht dauerhaft den erforderlichen Abstand zu anderen Personen einhalten können, wird verdeutlicht, dass Beschäftigte ohne Kontakt zu anderen Personen von dieser Regelung nicht erfasst sind. Beschäftigte, die z. B. alleine einen Büroraum nutzen, ohne dass dort Kunden- oder Besucherverkehr stattfindet, brauchen keine FFP2-Maske zu tragen. Personen, die mit dem Einräumen von Waren während der Öffnungszeiten eines Betriebs oder mit der Kundenberatung und damit in einem Bereich beschäftigt sind, in dem Kundenkontakt besteht, sind allerdings zum Tragen einer FFP2-Maske verpflichtet, soweit die körperliche Belastung und die Art der Tätigkeit dies zulässt. Auch Pflegepersonal (stationär und ambulant) ist von der Regelung betroffen. Hingegen gilt die Verpflichtung nicht für Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen (z. B. Alten- und Pflegeheime), da für diese die Einrichtung mit dem privaten Wohnraum gleichzusetzen ist.

Eine Ausnahme von der Verpflichtung ist in Abweichung von der Möglichkeit des § 5 Absatz 2 Satz 2 Nds. Corona-VO auch beim Vorhandensein von Glas- oder Plexiglasbarrieren nicht angezeigt. Wenn man die physikalischen Eigenschaften von Aerosolen in Betracht zieht, kann eine (Plexi-)Glasscheibe ähnlich wie die sog. „Face-Shields“/Visiere nicht den gleichen Schutz bieten wie Masken, da sich Aerosole überall im Raum verteilen, auch nach oben und unten bzw. seitlich an der Barriere vorbei. Selbst in Kombination mit einer medizinischen Maske ist davon auszugehen, dass dicht anliegende FFP2-Masken mit ihrer hohen Filterleistung der Kombination aus Scheibe und medizinischer Maske überlegen sind.

Laut der Gesellschaft für Aerosolforschung sind in Innenräumen mobile oder fest installierte Plexiglasbarrieren weitgehend unwirksam gegen die Aerosolverbreitung. Diese können nur kurzfristig die kleinräumige Ausbreitung eines Aerosols, z. B. im Kassenbereich eines Supermarkts, verhindern, bieten aber längerfristig keinen Schutz. Gesichtsvisiere und Plexiglasscheiben dienen im Wesentlichen als Spuck- und Spritzschutz gegenüber großen Tröpfchen (s. Positionspapier der Gesellschaft für Aerosolforschung zum Verständnis der Rolle von Aerosolpartikeln beim SARS-CoV-2 Infektionsgeschehen vom 19.02.2021, www.info.gaef.de, zuletzt abgerufen am 10.01.2022).

Soweit das Tragen einer FFP2-Maske nicht möglich und/oder zumutbar ist, wird dringend das Tragen einer medizinischen Maske empfohlen, sofern nicht die Art der Tätigkeit dem entgegensteht.

Zu Ziffer 2:

Das Infektionsrisiko in Mensen, Cafeterien und Kantinen ist mit dem Infektionsrisiko innerhalb eines Gastronomiebetriebes vergleichbar. In diesen Betrieben treffen sich viele Personen auch unterschiedlicher Haushalte insbesondere zu Stoßzeiten auf relativ engem Raum. Häufig kommt es hier auch zu längeren Wartezeiten mit Schlangenbildung, was wiederum die Gefahr birgt, dass der erforderliche Mindestabstand nicht eingehalten wird.

Zudem ist zu beachten, dass in Mensen, Cafeterien und Kantinen aufgrund von § 28b Absatz 1 IfSG die 3G-Regelung gilt. Die Ausnahme des § 9 Absatz 6 Satz 1 Nds. Corona-VO gewährleistet die Grundversorgung der Betriebsangehörigen der betroffenen Einrichtungen. Die Mensen, Cafeterien und Kantinen haben eine besondere soziale und infrastrukturelle Bedeutung für die erfassten Versorgungsbereiche und müssen grundsätzlich uneingeschränkt bereitgestellt werden. Diese Grundversorgung wird durch die Anordnung der FFP2-Maskenpflicht nicht berührt. Im Gegenteil bietet diese Pflicht einen zusätzlichen Schutz, der gerade deshalb erforderlich ist, da sich in diesen Einrichtungen auch ungeimpfte Personen befinden, die ein höheres Infektions- und Übertragungsrisiko haben.

Da in Gastronomiebetrieben aktuell aufgrund der nach § 3 Absatz 5 Nds. Corona-Verordnung festgestellten Warnstufe 3 bereits die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt, ist es folgerichtig diese Pflicht auch auf Mensen, Cafeterien und Kantinen zu übertragen.

Zu Ziffer 3:

Die Anordnung der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske bei Fahrgemeinschaften ist insbesondere aufgrund des geringen Raumvolumens innerhalb eines Kraftfahrzeuges und der Tatsache, dass der erforderliche Mindestabstand hier nicht eingehalten werden kann, notwendig, um eine weitere Verbreitung des SARS-CoV-2 Virus zu erschweren. Zutritts- bzw. Nutzungsbeschränkungen im Sinne von 2G- oder 3G-Regelungen bestehen darüber hinaus auch hier nicht; sie wären weder praktisch umsetzbar noch zumutbar.

Eine eingeschränkte Sicht sowie die Nichterkennbarkeit des Fahrzeugführers im Rahmen automatisierter Einrichtungen der Verkehrsüberwachung können sich auf die Sicherheit des Verkehrs negativ auswirken. Daher sind die Fahrzeugführenden von der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske ausgenommen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.04.2021, Az. 13 MN 158/21).

Zu Ziffer 4:

Da sich in Treppenhäusern und anderen geschlossenen Räumen von Mehrfamilienhäusern üblicherweise Personen aus unterschiedlichen Haushalten aufhalten bzw. begegnen, besteht dort eine erhöhte Infektionsgefahr. Wesentlich ist hierbei neben der dabei typischerweise vorhandenen körperlichen Nähe der Personen, etwa auf engen Treppen oder in Fluren und Durchgängen, auch die häufig nicht ausreichende Lüftungsmöglichkeit. So besteht die Gefahr, dass Personen einen Bereich passieren, in dem sich zuvor längere Zeit andere Personen aufgehalten haben und in dem sich noch infektiöse Aerosole befinden (z. B. in Aufzügen). Auf die allgemeinen Ausführungen vor der Begründung zu Ziffer 1 hinsichtlich der Infektionsgefahr wird Bezug genommen. Ab einer bestimmten Anzahl von Wohneinheiten eines Mehrfamilienhauses ist naturgemäß mit einer höheren Frequentierung der gemeinsam genutzten Flächen durch Bewohner und Besucher zu rechnen, was wiederum zu einem höheren Infektionsrisiko führt.

In diesem privaten Umfeld bestehen keinerlei Zugangsbeschränkungen, sodass sich folglich auch ungeimpfte sowie ungetestete Personen auf engem Raum begegnen können. Eine Kontaktnachverfolgung ist aus diesen Gründen ebenfalls kaum möglich.

Tätigkeiten, die körperlich anstrengend sind, wie insbesondere das Tragen schwerer Einkäufe, von Kinderwagen oder ähnliches, sind von der Verpflichtung ausgenommen. Soweit das Tragen einer FFP2-Maske nicht möglich und/oder zumutbar ist, wird dringend das Tragen einer medizinischen Maske empfohlen.

Zu Ziffer 5:

Da für Schulen und Kitas durch die Nds. Corona-VO und die Rahmenhygienepläne spezielle Vorgaben des Landes bestehen, sind diese Bereiche von der Allgemeinverfügung ausgenommen.

Die Regelungen, wer von den Verpflichtungen nach Ziffern 1 bis 4 nicht betroffen ist, sind zur Klarstellung notwendig.

Dies betrifft zum Einen bestimmte Personengruppen, wie Kinder und Personen, die aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht befreit sind (§ 4 Absatz 1 Satz 4, Absatz 5 Nds. Corona-VO).

Zum Anderen werden bestimmte Lebenssituationen aus dem Anwendungsbereich ausgenommen (§ 4 Absatz 3 Nr. 1 Alternative 1, Nr. 2, Nr. 3 Alternative 2, Nr. 4 bis 11 Nds. Corona-VO). Hierbei handelt es sich im Einzelnen um:

  • ausschließlich der privaten Nutzung dienende Räumlichkeiten der pflichtigen Person,
  • die Teilnahme an einer privaten Veranstaltung mit höchstens 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zuzüglich Personen, die einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Nachweis über eine negative Testung vorlegen, Kindern sowie Schülerinnen und Schülern gemäß § 7 Absatz 5 unabhängig vom Veranstaltungsort,
  • Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr,
  • die Wahrnehmung eines politischen Mandats sowie bei Kontakten im Wahlkampf oder bei der Wahlwerbung für Personen, die sich im Rahmen einer öffentlichen Wahl um ein politisches Mandat oder Amt bewerben,
  • Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags, seiner Gremien und Fraktionen und von kommunalen Vertretungen, deren Gremien und Fraktionen, wobei das Hausrecht und die Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Landtages und das Hausrecht und die Ordnungsgewalt der oder des Vorsitzenden der kommunalen Vertretung unberührt bleiben,
  • Einrichtungen und Angebote der Kinder-und Jugendhilfe insbesondere bei der Sozialen Gruppenarbeit nach § 29 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) sowie bei der Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII,
  • Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII,
  • sportliche Betätigung und die Nutzung eines Schwimmbads,
  • den Betrieb einer Musikschule, wenn die musikalische Aktivität, zum Beispiel das Spielen eines Blasinstruments oder die Gesangsausbildung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausschließt,
  • logopädische Behandlungen und die Dauer der Bestrahlung in einem Solarium,
  • die Entgegennahme einer körpernahen Dienstleistung, bei der das Gesicht unbedeckt bleiben muss.

Für die aufgezählten Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nds. Corona-VO ist es infektiologisch vertretbar, dass diese von der Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske des Schutzniveaus FFP2 oder gleichwertig ausgenommen sind. Das Einhalten des Hygienekonzeptes ist in diesen Fällen von besonders großer Bedeutung.

Zu Ziffer 6:

Nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nds. Corona-VO haben die Betreiberinnen, Betreiber und verantwortlichen Personen in Bezug auf die von ihnen zu verantwortenden Bereiche bereits auf die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, hinzuweisen und auf die Einhaltung dieser Pflichten hinzuwirken. Es stellt somit kein besonderes Erschwernis dar, wenn die bereits bestehende Verpflichtung der Betreiberinnen, Betreiber und verantwortlichen Personen um die Verpflichtung, auf das Tragen einer FFP2-Maske hinzuweisen und auf die Einhaltung dieser Pflicht hinzuwirken, erweitert wird.

Zu Ziffer 7:

Die Region Hannover hat in Ziffer 7 den Zeitpunkt bestimmt, ab dem diese Allgemeinverfügung als bekanntgegeben gilt und damit wirksam wird (§ 1 NVwVfG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).

Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung wurde bis zum 10. Februar 2022 befristet, da angesichts der derzeitigen dynamischen Entwicklung durch die Omikron-Variante objektiv nicht absehbar ist, wann das Infektionsgeschehen in Zukunft so rückläufig sein wird, dass die Anordnungen aufgrund von sinkenden Infektionszahlen nicht mehr verhältnismäßig sind.

Bei einem rückläufigen Infektionsgeschehen wird überprüft, ob bereits vor Ablauf der Befristung die Allgemeinverfügung aufgehoben werden kann.

Durch die Befristung ist sichergestellt, dass die Maßnahmen dem weiteren Verlauf des Infektionsgeschehens mit SARS-CoV-2 angepasst werden.

Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

Hannover, den 12.01.2022

Der Regionspräsident

Steffen Krach

Die Allgemeinverfügung zum Download (Quelle: https://bekanntmachungen.region-hannover.de/ / Stand 12.01.2022)

20220112134309398- Allgemeinverfügung – Stand 12.01.2022