152 Verstöße gegen den Mindestlohn aufgedeckt – Kurierdienst-Inhaber muss über 200.000 Euro Strafe zahlen

Zöllner vor Hochregalen mit Paketen
Symbolbild: Zöllner vor Hochregalen mit Paketen. - Quelle: Hauptzollamt Braunschweig/Andreas Scholz

Bußgelder wegen systematischer Mindestlohnumgehung und fehlender Arbeitszeitaufzeichnungen verhängt

Braunschweig (redk). Ein Kurierdienst-Inhaber aus Holzminden, der als Subunternehmer für einen internationalen Handels- und Logistikdienstleister tätig war, wurde wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Mindestlohngesetz und der Verletzung der Arbeitszeitaufzeichnungspflicht zu Geldstrafen in Höhe von über 200.000 Euro verurteilt. Im Zeitraum von September 2019 bis Juni 2021 kam es zu insgesamt 152 Fällen, in denen er seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Löhne unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns zahlte.

Der Unternehmer entschädigte seine Beschäftigten lediglich für die eigentlichen Auslieferungszeiten, also die Zeit, in der die Pakete an Kunden zugestellt wurden. Andere Arbeitszeiten, wie Vorbereitungen im Logistikzentrum, darunter Sortieren, Beladen der Fahrzeuge und die Bearbeitung von Retouren, wurden jedoch nicht vergütet. Obwohl dem Arbeitgeber bekannt war, dass diese Arbeiten stattfanden, entschied er sich bewusst, nur die Zeiten zu bezahlen, die durch Handscanner erfasst wurden – was zu erheblichen Lohnunterschreitungen führte. Dies bedeutete für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Lohnverlust von insgesamt rund 57.000 Euro im angegebenen Zeitraum.

Der gesetzliche Mindestlohn, der derzeit bei 12,41 Euro brutto pro Zeitstunde liegt, wurde damit systematisch unterlaufen. Der Unternehmer fiel mit seinem Kurierdienst unter den Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und war gemäß § 17 MiLoG verpflichtet, detaillierte Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, um sicherzustellen, dass der Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde gezahlt wurde. Auch dieser Verpflichtung kam er nicht nach: Statt die tatsächlichen Arbeitszeiten zu dokumentieren, stützte er sich ausschließlich auf die vom Hauptauftraggeber erstellten Scannerlisten. Diese erfassen jedoch nur einen Teil der tatsächlichen Arbeitszeit und sind nicht zur vollständigen Dokumentation der geleisteten Arbeit geeignet.

Für die Verstöße gegen das Mindestlohngesetz und die Aufzeichnungspflicht wurden dem Unternehmer in einem Bußgeldverfahren hohe Strafen auferlegt. Insgesamt wurde eine Geldbuße von rund 197.000 Euro festgesetzt, die auch die Abschöpfung des unrechtmäßig erwirtschafteten Gewinns umfasst. Darüber hinaus wurde für den Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Arbeitszeiterfassung ein weiteres Bußgeld in Höhe von 10.000 Euro verhängt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig, und die Vollstreckung der Zahlung wird durch die zuständige Vollstreckungsstelle, gegebenenfalls auch durch Erzwingungshaft, sichergestellt.

Die Ermittlungen in diesem Fall wurden durch das Hauptzollamt Bielefeld eingeleitet. Im weiteren Verlauf übernahm die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamtes Braunschweig am Standort Hildesheim die Untersuchungen, während die zentrale Ahndung ebenfalls durch das Hauptzollamt Braunschweig erfolgte.

Diese Ermittlungen verdeutlichen die Konsequenzen von Verstößen gegen das Mindestlohngesetz und zeigen, wie wichtig eine ordnungsgemäße Erfassung der Arbeitszeiten sowie die faire Entlohnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist. Verstöße gegen diese gesetzlichen Vorschriften werden streng geahndet, um die Rechte der Beschäftigten zu schützen und faire Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.