Der nächste Lockerungsschritt – Änderungen in der Corona-Verordnung treten morgen in Kraft

Corona-Verordnung Lockerungsschritte
Symbolbild - Corona-Verordnung Lockerungsschritte ab 04. März 2022. - Quelle: Pixabay

Zweiter Lockerungsschritt der Corona-Verordnung ab dem 4. März 2022

Hannover (pm). Die 7-Tages Inzidenz der Neuinfizierten liegt heute bei 1111,7. Die Infektionslage in Niedersachsen bewegt sich derzeit auf einer Art Plateau mit zwischenzeitlich leichten Anstiegen und Rückgängen. Auch der Hospitalisierungswert stagniert bei plus/minus 10,4. 

Am (morgigen) Freitag, 4. März 2022, erfolgt nun der zweite Lockerungsschritt. Die vom 4. März 2022 bis einschließlich 19. März 2022 geltenden Regelungen ergeben sich aus der beigefügten Lesefassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung, die Änderungen zu der bis einschließlich heute geltenden Fassung sind gelb hinterlegt.

Hier eine Zusammenfassung der ab morgen geltenden Regelungen:

Kontaktregelungen:

  • Zusammenkünfte und Feierlichkeiten in privaten Räumlichkeiten mit ausschließlich geimpften oder genesenen Personen sind ohne Begrenzung der Personenzahl zulässig
  • Feierlichkeiten in der Gastronomie oder organisierte Veranstaltungen unterliegen den dortigen Regelungen (3G, Maske bis zum Sitzplatz)
  • Für Personen ohne Covid-Impfschutz (nicht geimpft) bzw. ohne Genesenen-Status gilt: Zusammenkünfte sind auf Personen aus dem eigenen Haushalt plus zwei weitere Personen aus einem weiteren Haushalt beschränkt.
    Nicht zusammen lebende Paare gelten dabei als ein Haushalt.
    Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgerechnet, unabhängig von den Haushalten.
    Begleitpersonen und Betreuungskräfte für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit werden nicht eingerechnet.

Gastronomie:

  • 3G-Regel in der Innengastronomie
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz

Beherbergung (Hotel, Pensionen, etc.)

  • 3G-Regel
  • FFP2-Maskenpflicht in öffentlichen zugänglichen Bereichen bis zum Sitzplatz

Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars u. ä.

  • 2Gplus-Regel im Innen- und Außenbereich
  • Gilt auch für Jugendliche unter 18 Jahren
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen und draußen bis zum Sitzplatz, daher auch beim Tanzen

Körpernahe Dienstleistungen

  • FFP2- Maskenpflicht in Innenräumen außer bei Behandlungen, bei denen das Gesicht unbedeckt bleiben muss

Einzelhandel

  • FFP2-Maskenpflicht drinnen
  • Keine Maske auf Wochenmärkten

Kinos, Theater, Spielbanken, Zoos, Freizeitparks sowie bei Kulturveranstaltungen etc.

  • 3G-Regel für Innenräume (ausgenommen Sanitäranlagen)
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
  • keine Abstandsmaßnahmen

Nutzung von Sportanlagen

  • FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen außer beim Sporttreiben

Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 50 bis 2.000 Personen)

  • 3G-Regel (drinnen/draußen)
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
  • keine Abstandsmaßnahmen

Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 2.000 Personen bis 25.000)

  • 2G-Regel (drinnen/draußen)
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
  • Drinnen: Abstandsmaßnahmen bei sitzendem Publikum über Schachbrettbelegung der Sitzplätze, sofern durchgängig Maske getragen wird und keine Interaktion stattfindet entfällt die Schachbrettbelegung
  • Personenkapazität: drinnen bis 60 % (max. 6.000), draußen bis 75 % (max. 25.000)
  • Bei freiwilliger Beschränkung des Zutritts auf 2Gplus Kapazität drinnen 75 %, draußen 100 % (keine Personenobergrenzen)

Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen, Demonstrationen etc.)

  • FFP2-Maskenpflicht

Besuche in Heimen und Einrichtungen

für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen

  • nur mit negativem Testnachweis und FFP2-Maske
  • gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren

  • ausgenommen von 2G- und 3G-Regel
  • keine Maske für Kinder unter 6 Jahren
  • einfache Maske (z. B. Stoffmaske) für Kinder unter 14 Jahren

Kindertagesstätte

  • Testnachweis (3 x pro Woche) für betreute Kinder ab 3 Jahren für Zutritt
  • Tests werden durch die Einrichtung bereitgestellt
  • Keine Testnachweis für Kinder unter 3 Jahren

Schulbetrieb

  • Testnachweis an Schultagen (3 x pro Woche), (ausgenommen „Geboosterte“)
  • Bei Verdachtsfall in der Klasse jedes Kind in der Klasse (auch „Geboosterte“) an den folgenden fünf Schultagen täglich

Öffentlicher Personen- und Nahverkehr (incl. Bahnhöfe, Haltestellen etc.)

  • 3G-Regel
  • FFP2-Maske

Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link:

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/FAQ/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-186686.html

Die aktuelle Corona-Verordnung:

028-Corona-Verordnung ab 04-03-2022

Grafikpaket zu den neuen Regeln:

2022-03-04 CoronaVO kompakt – Gesamtpaket Grafiken

(Quelle: Niedersächsische Landesregierung – Stand 03.03.2022))