Einige wichtige Änderungen beziehungsweise Neuregelungen wurden getroffen
Hannover (pm). Die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am (heutigen) Dienstag den Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege beschlossen. Hintergrund ist das Inkrafttreten des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) zum 1. August 2021. Hiermit wurde notwendig, auch die unterhalb der Gesetzesebene geregelten Details für den Betrieb von Kindertagesstätten zu überprüfen und zu aktualisieren.
Die bislang nebeneinander geltenden Durchführungsverordnungen über die Mindestanforderungen an Kindertagesstätten und die Durchführung der Finanzhilfe werden dabei in der hier vorgelegten Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG) zusammengeführt, redaktionelle Überarbeitungen vorgenommen und einige neue Inhalte festgelegt.
Einige wichtige Änderungen beziehungsweise Neuregelungen wurden zu folgenden Punkten getroffen:
Außenstellen:
Kindertagesstätten sollen zwar grundsätzlich als einheitliche Organisationseinheiten räumlich gebündelt an einem Standort geführt werden, um dennoch eine wohnortnahe Betreuung zu ermöglichen, wird die Einrichtung von eingruppigen Außenstellen rechtssicher ermöglicht. Für bereits bestehende mehrgruppige Außenstellen und Kindertagesstätten mit mehr als einer Außenstelle soll es Bestandsschutz geben.
Leitung mehrerer Kindertagesstätten:
Es soll zukünftig geregelt beziehungsweise ermöglicht werden, dass ein und dieselbe pädagogische Fachkraft die Funktion der Leitung in zwei (eigenständigen) Kindertagesstätten wahrnimmt. Diese Person darf maximal für zwei Kindertagesstätten gleichzeitig die Leitungsfunktion ausüben, um den Leitungsaufgaben noch gerecht werden zu können.
Kindergartengruppen im Wald:
Die Regelungen orientieren sich an den bisherigen Regelungen für die Genehmigung von Waldkindergärten und Waldgruppen: maximal 15 Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung, Kernzeit darf maximal fünf Stunden täglich und die Randzeit maximal eine Stunde täglich sein – zusammen also sechs Stunden täglich.
Berechnung der Finanzhilfefähigkeit von Hortgruppen:
Die Berechnung des Umfangs der Förderung in Hortgruppen im Jahresdurchschnitt wird näher präzisiert. Mit Blick auf die Schließzeiten soll Folgendes gelten: Die Wochen, in denen eine Förderung regelmäßig nicht angeboten wird, sollen von der Gesamtzahl aller Wochen im Jahr abgezogen werden. Maßgeblicher Teiler der Förderstunden sind also nur die Wochen im Jahr, in denen die Förderung regelmäßig angeboten wird. Daraus ergibt sich dann die Anzahl der Stunden der Förderung je Woche im Jahresdurchschnitt.
Wahrnehmung von Aufsichtspflichten durch andere geeignete Personen:
Der Einsatz einer geeigneten Person nach § 11 Abs. 6 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) soll dahingehend beschränkt werden, dass im selben Zeitraum jeweils nur eine geeignete Person nach § 11 Abs. 6 Satz 1 NKiTaG in einer Einrichtung eingesetzt werden darf. Wenn eine Kindertagesstätte mehrere Standorte (Hauptstandort und Außenstelle) umfasst, soll entsprechend § 11 Abs. 6 Satz 5 NKiTaG die Betrauung einer anderen geeigneten Person mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten nur zulässig sein, wenn an dem Standort mindestens zwei Kernzeitgruppen betrieben werden.
Besondere Regelungen für integrative Gruppen:
Es bleibt in integrativen Krippengruppen dabei, dass die Sicherstellung der heilpädagogischen Förderung über eine Leistungsvereinbarung nach § 125 SGB IX erfolgt.
In integrativen Kindergartengruppen wird keine Platzreduzierung bei Aufnahme eines Kindes mit Behinderung vorgenommen. Darüber hinaus bleibt es auch künftig der Aufsichts- und Genehmigungspraxis überlassen, die Voraussetzungen, unter denen eine integrative Hortgruppe eingerichtet werden kann, im Einzelfall festzulegen.
Bedarfsplanung:
Die erstmalige Erhebung der Bedarfszahlen soll zum 1. Oktober 2022 erfolgen. Damit wird den Trägern mehr Zeit eingeräumt, um sich auf die Mitteilung vorzubereiten. Die Meldefrist soll vom 15. Dezember auf den 15. Januar eines Jahres verschoben werden.