Aus der Weihnachtsruhe in die Winterruhe – Änderungen in der niedersächsischen Corona-Verordnung

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Symbolbild - Update Corona-Verordnung - gültig bis 02.Februar 2022. Quelle: Pixabay

„Corona-Weihnachtsruhe“ wird verlängert, zunächst bis zum 02. Februar 2022

Hannover (pm). Die ursprünglich bis zum 15. Januar 2022 befristete „Weihnachts- und Neujahrsruhe“ muss verlängert werden: Es wird daraus eine „Winterruhe“ – zunächst bis zum 2. Februar 2022. Das ist die wesentliche Änderung in der Corona-Verordnung, die heute verkündet worden ist und morgen in Kraft tritt. Die Niedersächsische Landesregierung folgt damit dem MPK-Beschluss vom 7. Januar 2022.

Insbesondere die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Menschen (ein Haushalt plus zwei Personen), die generelle Höchstgrenze für private Treffen (zehn Personen drinnen wie draußen) die „2Gplus-Vorgabe“ für Restaurants und Cafés, Kultureinrichtungen und Sportanlagen etc. sowie für Versammlungen mit bis zu 500 Personen werden so um zunächst weitere zweieinhalb Wochen verlängert. Diskotheken bleiben geschlossen, Messen und Versammlungen mit über 500 Personen untersagt. In den niedersächsischen Schulen wird auch in den nächsten Wochen noch täglich getestet, für politische Versammlungen gilt nun generell eine FFP2-Maskenpflicht. 

Grund für die Fortdauer der Reglementarien der Warnstufe 3 sind die auch in Niedersachsen ansteigenden Infektionszahlen und die leider sehr konkrete Erwartung eines weiteren deutlichen Anstiegs in der nächsten Zeit. Die Entwicklung in benachbarten Bundesländern zeigt, dass wir voraussichtlich auch in Niedersachsen in Kürze mit deutlich höheren Fallzahlen rechnen müssen: Bremen liegt heute bei einer Inzidenz von 1.427,2 pro 100.000 in den letzten sieben Tagen, Hamburg bei 665,0 und Schleswig-Holstein bei 664,9. In Niedersachsen gibt es bereits zahlreiche Hotspots: Delmenhorst hat heute die Grenze von 1000 überschritten und liegt bei 1.052,9, Verden bei 821,4 und Osterholz bei 710,9. 

Glücklicherweise verlaufen viele der Infektionen mit Omikron bislang mild bis moderat, das heißt: ohne die Notwendigkeit von Krankenhausbehandlungen. Dennoch müssen die Erkrankten für mindestens sieben Tage in Quarantäne, viele klagen über Grippesymptome und Fieber. Das hat schon jetzt Auswirkungen auf einige Bereiche der niedersächsischen Infrastruktur: es kommt zu vermehrten Personalausfällen. Diese Auswirkungen werden in den nächsten Wochen noch sehr viel deutlicher zu Tage treten. Die Einrichtungen der kritischen Infrastruktur haben sich darauf aber bereits vorbereitet.

Noch lässt sich nicht absehen, wie der Krankheitsverlauf insbesondere bei den noch nicht vollständig geimpften und geboosterten Menschen in Niedersachsen sein wird und wie ältere Menschen und vulnerable Gruppen auf das extrem ansteckende Omikronvirus reagieren. Davon hängt es ab, wie sich die täglich höheren Fallzahlen auf die Krankenhausbelegung auswirken werden. Es gilt nach wie vor, eine Überlastung des Gesundheitswesens zu verhindern und ein Aufrechterhalten der notwendigen Infrastrukturen in Niedersachsen sicherzustellen. Beides ist nur möglich, wenn die Zahl der täglichen neu Infizierten und damit zumindest für einige Tage zur Quarantäne verpflichteten Menschen in einem einigermaßen beherrschbaren Rahmen bleibt und wenn sich noch mehr Menschen boostern beziehungsweise impfen lassen.

Es ist davon auszugehen, dass das Bundesgesundheitsministerium bis zur nächsten Ministerpräsidentenkonferenz am 24. Januar 2022 nähere Erkenntnisse dahingehend vorlegen kann, wie sich eine starke Verbreitung der Omikronvariante vor dem Hintergrund der hiesigen Altersstruktur und der nach wie vor bedauerlicherweise vergleichsweise großen Impflücke in Deutschland auswirken wird.

„Es ist alles andere als selbstverständlich, dass die Menschen in Niedersachsen jetzt schon seit drei Wochen mehr oder weniger unaufgeregt mit doch sehr deutlichen Kontaktbeschränkungen und anderen Schutzmaßnahmen leben. Dafür möchte ich mich im Namen der gesamten Landesregierung noch einmal sehr herzlich bedanken“, so Ministerpräsident Stephan Weil. „Es ist uns bewusst, dass dies eine enorme Zumutung ist – insbesondere für Kinder und Jugendliche, für Familien, für Menschen, die alleine leben, für die Wirtschaftsbereiche, die von den Schutzmaßnahmen besonders betroffen sind, letztlich aber für uns alle. Bislang ist die Lage in Niedersachsen noch besser als in vielen anderen Bundesländern. Das verdanken wir der großen Besonnenheit der Bürgerinnen und Bürger und der doch vergleichsweise großen Bereitschaft, sich impfen und jetzt auch boostern zu lassen. Mehr als die Hälfte der Niedersächsinnen und Niedersachsen ist jetzt bereits geboostert, das ist ein wichtiges Etappenziel im Kampf gegen Omikron – es müssen aber noch mehr werden. Dass die Infektionslage in Niedersachsen noch vergleichsweise gut ist, liegt auch an den frühzeitig ergriffenen Schutzmaßnahmen. Diese müssen wir nun mit der Winterruhe verlängern, damit wir die Lage weiter unter Kontrolle halten können. Ich bitte deshalb alle Bürgerinnen und Bürger, sich weiterhin umsichtig und verantwortungsvoll zu verhalten. Wir hoffen, dass wir gegen Ostern das Schlimmste überwunden haben.“

Die Neuregelungen im Einzelnen:

  • In § 3 Abs. 5 Satz 1 wird das bisherige Datum „15. Januar 2022“ durch das Datum „2. Februar 2022“ ersetzt. Damit wird die bisherige ‚Weihnachts- und Neujahrsruhe‘ verlängert und zu einer ‚Winterruhe‘. Damit gilt auch für den Zeitraum vom 15. Januar 2022 bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 die Warnstufe 3 landesweit. Eine Anpassung an das neue vorläufige Enddatum 2. Februar 2022 erfolgt auch in § 7 a Absatz 4 Satz 1.
  • Als Folgeänderung ist zukünftig in § 3 Absatz 5 Satz 2 geregelt, dass das für Gesundheit zuständige Ministerium sowie die Landkreise und kreisfreien Städte nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 und des § 2 die jeweils ab dem 3. Februar 2022 geltende Warnstufe feststellen.
  • Dem § 6 Abs. 1 wird der Satz 9 angefügt. Die Verpflichtungen zur Abgabe bzw. Erhebung der Kontaktdaten nach den Sätzen 2, 3, 5 und 7 entfallen auch, wenn die Person, deren Daten zu erfassen sind, die in der Corona-Warn-App des RKI enthaltene QR-Code-Registrierung nutzt.
  • In der inhaltlichen Regelung der Kontaktbeschränkungen in § 7a Absatz 1 werden in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 1 die Worte „zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren“ durch die Worte „zur Vollendung des 14. Lebensjahres“ ersetzt. Damit werden bei den strengen Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen (ein Haushalt plus zwei Personen) und bei der 10-Personen-Grenze für vollständig Geimpfte zukünftig nur noch Kinder von 1 bis 13 ausgenommen und nicht mehr wie bislang Kinder von 1 bis einschließlich 14. Diese Anpassung erfolgt aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Verständlichkeit. In allen anderen vergleichbaren Regelungen der Corona-Verordnung wird ebenfalls auf die Grenze ‚bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres‘ abgestellt.
  • In § 7 a Absatz 2 Nr. 6 werden nach dem Wort „Veranstaltungen“ die Worte „und zu Bestattungen“ angefügt. Dieser Zusatz stellt klar, dass auch nicht religiöse Bestattungen, nicht als private Zusammenkünfte im Sinne des Absatzes 1 gelten. Bei Zusammenkünften zu solchen nicht religiösen Bestattungen ist dann jedoch nach dem neuen § 8 Abs. 3 Satz 2 der Corona-VO ist dann jedoch die 3-G-Regelung einzuhalten. Vorsicht: Diese Regelung gilt nur für die offizielle Trauerfeier und den Gang zum Grab, nicht aber für das anschließende Zusammensein in einem Café, einem Restaurant oder zuhause: Dort gilt für Ungeimpfte die Regel ein Haushalt plus zwei Personen und für Geimpfte die 10-Personen-Grenze.
  • Gestrichen werden in der Corona-Verordnung alle Regelungen, die das Weihnachtsfest und Silvester betreffen.
  • Die Schutzmaßnahmen für die Versammlungen unter freiem Himmel nach Artikel 8 des Grundgesetzes werden jetzt landesweit angepasst. Es gilt fortan generell für alle Teilnehmenden einer sich bewegenden, aber auch einer ortsfesten Versammlung unter freiem Himmel die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus (MNB-Pflicht). Grund ist, dass bei solchen Versammlungen regelmäßig eine große Anzahl von Menschen für einen längeren Zeitraum so dicht gedrängt zusammentrifft, dass das Abstandsgebot unterschritten wird. Ferner kommt es bei Versammlungen durch Gespräche und gemeinschaftliche Ausrufe der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf engem Raum zu einem erhöhten Ausstoß von Tröpfchen und Aerosolen.
  • § 10 der VO regelt Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Mit der Einfügung eines neuen Absatzes 9 wird nun für Versammlungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen wahlrechtlichen Regelungen für bevorstehende öffentliche Wahlen, insbesondere Wahlkreiskonferenzen, Vertreter- und Delegiertenversammlungen und ähnliche Veranstaltungen eine weitere Ausnahme zu den Regelungen der Absätze 1 bis 7 formuliert. Die Ausnahme ist erforderlich, um der besonderen Bedeutung des Bewerberaufstellungsverfahrens für die Demokratie gerecht zu werden.

Neben den Vorbereitungen für die Landtagswahl am 9. Oktober 2022 werden auch für anstehende einzelne kommunale Wahlen (Direktwahlen) die Vorbereitungen der Wahlvorschlagsträger beginnen. Die wahlrechtlichen Regelungen sehen dafür die Durchführung von Präsenzversammlungen vor. Bei diesen Versammlungen kann die Anzahl von 500 Personen überschritten werden, etwa bei der Durchführung einer Mitgliederversammlung für die Aufstellung der Landesliste einer Partei zur Landtagswahl.

Eine entsprechende Änderung sieht auch der neu eingefügte § 11 Absatz 9 für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen unter freiem Himmel

mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern vor.

Für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen mit bis zu 500 Personen bedarf es keiner entsprechenden Regelung, da § 8 Abs. 3 Nr. 1 Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen dieser Größe, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, von den durch § 8 Abs. 4 bis 8 angeordneten Beschränkungen freistellt. Die im Zusammenhang mit der Bewerberaufstellung für Wahlen jeweils erforderlichen Versammlungen ergeben sich aus den jeweiligen Wahlgesetzen, sie sind also „durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben“.

  • Die Änderung in § 16 der Corona-Verordnung bewirkt vor dem Hintergrund des sich rasant steigernden Infektionsgeschehens eine Verlängerung der nach den Weihnachtsferien geltenden täglichen Testpflicht für ungeimpfte Schülerinnen und Schüler bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2021/2022, also bis zum 31.1.2022.  Für das schulische Personal besteht die Pflicht zum täglichen Test nach § 28 b Abs. 3 IfSG.
  • In § 23 wird die Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. November 2021 verlängert, sie tritt nun mit Ablauf des 2. Februar 2022 außer Kraft.

Zur Information (Quelle: Nds. Staatskanzlei – Stand 14.02.2022):

Corona-Verordnung ab dem 15. Januar 2022 (Lesefassung – Änderungen in Gelb):

22-01-14-Corona-Verordnung ab 15-01-2022

Warnstufen ab dem 15. Januar 2022 (Änderungen in Gelb):

Warnstufen_ab 15.01.2022

Grafikpaket zur Corona-Verordnung:

2022-01-15 CoronaVO kompakt – Gesamtpaket Grafiken