Anträge auf Billigkeitsleistungen können bis 30. November 2020 gestellt werden
Region Hannover (pm). Die Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie haben viele Vereine an die Grenzen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit gebracht. Ab sofort können Vereine, die durch Corona in Not geraten sind, bei der Region Hannover sogenannte Billigkeitsleistungen beantragen – dabei handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Einmalzuschuss.
Die Regionsversammlung hat am Dienstag, 22. September 2020, eine entsprechende Richtlinie zur Unterstützung von gemeinnützigen Vereinen beschlossen. Mit der Richtlinie hat die Regionsverwaltung einen entsprechenden politischen Auftrag aus dem Juni 2020 umgesetzt. Insgesamt stehen 2 Millionen Euro zur Verfügung.
Die Zuschüsse sind explizit für ehrenamtliche Organisationen gedacht, die die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie zu spüren bekommen haben, etwa weil Einnahmen weggebrochen sind, während die finanziellen Verpflichtungen weiterliefen. Die Billigkeitsleistungen beziehen sich auf tatsächlich entstandene Kosten zwischen dem 15. März 2020 und dem 31. August 2020. Personalkosten oder der Ausfall von Spenden werden nicht ersetzt. Maximal werden pro Antragsteller 10.000 Euro gewährt.
Antragsteller müssen drei Voraussetzungen erfüllen: Der Verein muss mindestens seit dem 1. März 2020 seinen Sitz in der Region Hannover haben. Er darf ausschließlich einen gemeinnützigen Zweck verfolgen. Er muss nachweislich infolge der Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Not geraten sein; die Schieflage darf nicht bereits vor dem 15. März 2020 bestanden haben. Privatpersonen und Vereine, die gerade gegründet werden oder sich auflösen, erhalten keinen Zuschuss.
Das Antragsformular steht ab sofort auf www.hannover.de/corona-zuschuss-vereine zur Verfügung. Der Antrag muss inklusive der geforderten Anlagen per Post an Region Hannover, Team Gremien und Repräsentation, Hildesheimer Straße 20, 30169 Hannover, gesendet werden.
Folgende Dokumente müssen Antragsteller beifügen:
- Nachweise über die Liquidität (z.B. Kontoauszüge, Kopie von Sparbüchern)
- Aufstellung der Haushaltspläne der Jahre 2019 und eventuell vorheriger Jahre
- Kassenberichte
- Nachweise der tatsächlich durch die Corona-Pandemie und entsprechende Maßnahmen entstandenen Kosten und Mehraufwendungen
- Belege für Veranstaltungsabsagen
- Erklärung und Nachweise über beantragte weitere Förderungen und gegebenenfalls deren Ausschöpfung
- Vereinssatzung
Die Antragsfrist endet am 30. November 2020.