Richterin ordnet an, dass Verfahrensbeteiligte, Zeugen und Zuschauer den Sitzungssaal nur mit einem tagesaktuellen negativen Schnelltest betreten dürfen
CELLE (pm). Vor Beginn einer mehrtägigen Strafverhandlung am Landgericht Hannover im August 2021 hatte die dortige Vorsitzende Richterin angeordnet, dass Verfahrensbeteiligte, Zeugen und Zuschauer den Sitzungssaal nur mit einem tagesaktuellen negativen Schnelltest betreten dürfen. Gegen diese Sicherheitsverfügung haben sich die Verteidiger insbesondere mit der Begründung gewandt, sie seien vollständig geimpft.
Diese Beschwerden hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Beschluss vom 2. August 2021 als unbegründet verworfen (Az.: 2 Ws 230/21 u.a.). Gerichte haben nach § 176 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) diejenigen Maßnahmen zu treffen, die den ungestörten und gesetzmäßigen Ablauf einer Verhandlung gewährleisten. Hierzu gehören auch Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung mit dem Corona-Virus. Eine konkretere Regelung solcher Schutzmaßnahmen durch den Gesetzgeber sei weder naheliegend noch erforderlich.
Nach Auffassung des Senats sind Gerichte hiernach zwar nicht verpflichtet, eine Testpflicht auch für vollständig geimpfte Verfahrensbeteiligte anzuordnen. Die im vorliegenden Fall getroffene Anordnung sei aber auch nicht zu beanstanden. Die Einschätzung der Vorsitzenden, dass eine Testung der Verfahrensbeteiligten geeignet sei, das Ansteckungsrisiko zu verringern, entspreche der Einschätzung des Robert Koch-Instituts. Auch verschiedene weitere Sachverständige rieten in bestimmten Fällen zur Testung auch geimpfter Personen, um ungeimpfte zu schützen. Angesichts der Vielzahl der Teilnehmer an der Strafverhandlung, der langen Dauer der Sitzungen, der steigenden Inzidenzwerte in der Region, der Verbreitung der sog. Delta-Variante des Virus und der noch vergleichsweise geringen Impfquote sei die angeordnete Testpflicht zudem trotz der eingeschränkten Aussagekraft von Schnelltests nicht unverhältnismäßig.
Der Senat hat vor dem Hintergrund der noch bis vor kurzem andauernden Impfstoffknappheit ausdrücklich nicht abschließend geprüft, ob dem Schutz ungeimpfter Verfahrensbeteiligter möglicherweise deshalb ein geringeres Gewicht beizumessen sein könnte, weil diese sich durch den Verzicht auf eine Impfung freiwillig selbst gefährdeten.
Der angeordneten Testpflicht auch für Geimpfte stehe schließlich nicht entgegen, dass vollständig Geimpfte im Anwendungsbereich unter anderem der Niedersächsischen Corona-Verordnung verbreitet negativ getesteten Personen gleichgestellt seien.
Eine weitere Beschwerde ist gegen diese Entscheidung nicht statthaft.