Corona-Vorschriften – Diese Regeln gelten in Niedersachsen
Hannover (pm). Mit der heute veröffentlichten und (in weiten Teilen) morgen in Kraft tretenden Änderungsverordnung wird die Geltungsdauer der Niedersächsischen Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 1. April 2022 verlängert bis zum 25. Mai 2022.
Die in der Verordnung geregelten Schutzmaßnahmen bleiben im Wesentlichen unverändert erhalten. Aufgehoben werden lediglich die Testverpflichtungen in Kindertageseinrichtungen, in der Kindertagespflege und an Schulen (§§ 7 und 8 der Corona-Verordnung). Neu gefasst wird die Vorschrift zu den Ordnungswidrigkeiten (§ 13). Ziel ist eine Präzisierung und bessere Übersichtlichkeit der bußgeldbewehrten Tatbestände.
Zu den Änderungen im Einzelnen:
- In § 5 Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste wird zur generellen Maskenpflicht in diesen Bereichen ein klarstellender neuer Satz 4 angefügt: „Satz 1 gilt nicht, soweit die Maske für eine medizinisch notwendige Behandlung abgenommen werden muss.“ In den in Satz 1 abschließend aufgezählten Einrichtungen besteht also während einer medizinischen Behandlung keine FFP2-Maskenpflicht, wenn die Behandlung durch eine Maske erschwert würde.
- Durch die Änderung in § 6 Heime, unterstützende Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege wird klargestellt, dass auch Gäste einer Einrichtung der Tagespflege im Sinne des § 2 Abs. 7 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) grundsätzlich zum Tragen einer medizinischen Maske verpflichtet sind, sofern sie nicht den Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung vorlegen können.
Für die in § 7 geregelten Kindertageseinrichtungen entfallen die Testpflichten. (Der bisherige Absatz 3 wird einziger Absatz des § 7, ohne dass an dessen Regelungsinhalt eine Änderung eintritt.)
- Die Regelungen in § 8 Schulen werden komplett aufgehoben, der Paragraph und damit die Testpflichten fallen ersatzlos weg. Aus Artikel 2 Satz 2 der Änderungsverordnung ergibt sich, dass die Streichung des § 8 erst am 2. Mai 2022 in Kraft tritt (während der Rest der Änderungs-Verordnung bereits am morgigen 29. April 2022 in Kraft tritt). Grund ist, dass die acht Tage der täglichen Testverpflichtung nach den Osterferien erst morgen zu Ende gehen.
Künftig muss also in Schule und Kitas nicht mehr getestet werden, aber natürlich darf getestet werden. Das Land stellt den Schülerinnen und Schülern sowie den Kindern in Betreuungseinrichtungen ab drei Jahren pro Kind und pro Woche drei Testkits für freiwillige Testungen zur Verfügung.
Die Maskenpflicht in den Schulen ist bekanntermaßen bereits durch das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes ausgelaufen. Sie darf von den Ländern eigenständig nur noch verfügt werden, wenn der Landtag einzelne Regionen oder das gesamte Bundesland zum Hotspot erklärt. Dafür lagen in Niedersachsen bislang die Voraussetzungen nicht vor. Es gilt jedoch auch weiterhin: Wer freiwillig eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen möchte, kann dies sehr gerne tun.
- Mit den in § 12 vorgenommenen Änderungen erfolgt eine Rückkehr zu der Regelung vor dem 1. April 2022 und damit eine Harmonisierung der Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personennahverkehr an die entsprechenden Regelungen des Bundes im Personenfernverkehr in § 28 b Abs. 1 IfSG. Nach § 12 Satz 1 gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Mitreisenden ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und nicht mehr erst ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. (Insoweit erfolgt eine Angleichung an § 28 b Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 IfSG.) Personen zwischen dem vollendeten 6. Lebensjahr und dem vollendeten 14. Lebensjahr müssen jedoch nur eine einfache medizinische Maske tragen, Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sind zum Tragen einer medizinischen Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzstandards verpflichtet.
- Neu gefasst wird die Regelung der Ordnungswidrigkeiten in § 13. Danach sind Verstöße gegen die §§ 4 bis 6 und 9 bis 12 der Corona-Verordnung jeweils auch in Verbindung mit den §§ 2 und 3 nach wie vor Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG. Mit den jetzt vorgenommenen Änderungen sind die schon bislang bestehenden Bußgeldtatbestände aus Gründen der größeren Verständlichkeit und Transparenz weiter ausdifferenziert worden. Es wird detaillierter beschrieben, welches Verhalten bußgeldbewehrt ist.
- In § 14 der Corona-Verordnung wird deren Inkrafttreten und das Außerkrafttreten geregelt. Die Änderungen treten mit Ausnahme der Streichung des § 8 am morgigen Freitag, 29. April 2022, in Kraft. Die Geltungsdauer der Verordnung wird um weitere vier Wochen verlängert, sie tritt nun mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft.