Hannover (pm). Mit den Änderungen zur Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus werden die am 13. Dezember 2020 in der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder getroffenen Vereinbarungen in Landesrecht umgesetzt. Auch diese Verordnungsänderungen sind – wie in § 28 a Absatz 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgeschrieben – mit einer Begründung versehen.
Wenn auch die 7-Tages-Inzidenz mit heute 98,5 unter der fast aller anderen Bundesländer liegt, bewegt sich die tägliche Zahl der Neuinfektionen nach wie vor auch in Niedersachsen auf einem hohen Niveau. Für eine deutliche Reduzierung der Neuinfektionen werden die direkten Kontakte der Menschen in Niedersachsen wie folgt weiter eingeschränkt.
1. Unverändert gilt nach § 2 Absatz 1: Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, insgesamt aber mit nicht mehr als fünf Personen aufhalten (5 aus 2 Regel). Kinder bis einschließlich 14 Jahren sind nicht einzurechnen und für Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist die Hausstandszugehörigkeit nicht maßgeblich.
2. § 2 Absatz 1 a neu: In der Zeit vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 darf sich jede Person in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung anstelle des nach Absatz 1 zulässigen Aufenthalts (5 aus 2) auch mit den Personen des eigenen Hausstands und mit bis zu vier weiteren Personen des engsten Familienkreises aufhalten. Dazu gehören Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, also insbesondere Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkelinnen, Enkel, Urenkelinnen und Urenkel, sowie Geschwister, Geschwisterkinder einschließlich deren Mitglieder des jeweiligen Hausstands. Auch hier sind Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen.
3. Neu ist auch § 2 Absatz 1 b: Am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 sind Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit unzulässig, auch wenn die anwesenden Personen hierbei das Abstandsgebot einhalten.
4. § 6 Absatz 1a: Auch Zusammenkünfte und Feiern im privaten Bereich sind in der Zeit vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 nicht nur mit fünf Personen aus zwei Hausständen, sondern auch mit bis zu vier weiteren Personen des engsten Familienkreises, also mit Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern, Partnerinnen und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, also insbesondere Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kindern, Enkelinnen, Enkeln, Urenkelinnen und Urenkeln, sowie Geschwistern, Geschwisterkindern und jeweils deren Mitgliedern des jeweiligen Hausstandes zulässig. Kinder bis einschließlich 14 Jahren sind auch hier nicht einzurechnen.
5. § 9 Absatz 1: Wenn bei Gottesdiensten und ähnlichen religiösen Veranstaltungen in Kirchen, Synagogen, Moscheen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten die zu erwartenden Besucherzahlen voraussichtlich zu einer Auslastung der vorhandenen Personenkapazitäten in den Räumlichkeiten führen können, muss das Hygienekonzept ein Anmeldeerfordernis für die Besucherinnen und Besucher vorsehen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden, auch wenn ein Sitzplatz eingenommen wurden ist. Es gilt ein strenges Abstandsgebot, Gesang der Besucherinnen und Besucher ist untersagt.
6. Die bisherigen §§ 7 und 8 wurden gestrichen. Diese betrafen Sonderregelungen für Veranstaltungen mit sitzendem (§ 7) und mit mindestens zeitweise stehendem Publikum (§ 8). Die engeren allgemeinen Regelungen und Einschränkungen der Corona-Verordnung gelten nun auch für diese Veranstaltungen.
7. § 9 Absatz 2: Öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Parteien, Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse dürfen, auch abweichend von § 6 Abs. 1 und 1 a, die durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sitzungen und Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen durchführen, wenn das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 eingehalten wird.
8. § 9 Absatz 3: Unverändert kann die zuständige Versammlungsbehörde zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 eine Versammlung auf der Grundlage des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes beschränken. Neu ist die klare Maßgabe in der Verordnung, dass für Versammlungen, die in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 stattfinden sollen, nach einem strengen Maßstab zu entscheiden ist.
9. § 9 Absatz 4 regelt ausdrücklich, dass alle Veranstaltungen, die nicht durch die Verordnung ausdrücklich zugelassen sind, in den nächsten Wochen verboten sind. Hier ein ergänzender Hinweis: Die Jagdausübung ist grundsätzlich keine Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift; die Jagdausübung einzelner Jäger ist damit weiterhin zulässig. Gesellschaftsjagden werden von der obersten Jagdbehörde mit Ausnahme der Drückjagden auf Schalenwild nicht empfohlen und sollen unterbleiben.
10. § 10 Absatz 2: Im Außer-Haus-Verkauf und bei der Abholung dürfen Gastronomiebetriebe neben Speisen auch alkoholfreie Getränke abgeben werden.
11. In Beherbergungsstätten und Hotels aber dürfen Gäste abweichend von der bisherigen Regelung nur noch auf den Zimmern versorgt werden.
12. § 10 Absatz 1 Ziffer 8. Infolge einer Ergänzung der Ziffer 8 sind zusätzlich auch Studios für Elektromuskelstimulationstraining geschlossen.
13. § 10 Absatz 1 Ziffer 9: Geschlossen werden nun bis zum 10. Januar 2021 auch Friseurbetriebe. Zusätzlich zu den in Nummer 9 bisher aufgezählten Ausnahmen werden aber auch Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker von der Schließung ausgenommen.
14. § 10 Absatz 1 Satz 3 regelt neu, dass nun auch Mensen, Cafeterien und Kantinen keine gemeinsamen Speiseräume und -säle mehr nutzen dürfen. Für Betriebe der Ernährungswirtschaft (Lebensmittelproduktion und -verarbeitung) wird eine Ausnahme gemacht, weil die Einschränkung nicht umsetzbar wäre. Nach den allgemeinen hygiene-rechtlichen Vorschriften ist es in Betrieben der Ernährungswirtschaft nicht zulässig, Speisen am Arbeitsplatz bzw. in den Produktionsbereichen zu verzehren.
15. § 10 Absatz 1 Satz 4 neu: Es wird verboten, Speisen, die im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs abgeholt werden, in der Öffentlichkeit innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu den abgebenden Betrieben zu verzehren. Auch damit soll verhindert werden, dass es zu Menschenansammlungen kommt.
16. § 10 Absatz 1a, Satz 3: Bereits seit dem letzten Samstag (12. Dezember 2020) gilt in Niedersachsen eine Untersagung des Verkaufs und der Abgabe alkoholischer Getränke, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen. Dies zielt insbesondere auf den Verkauf von Punsch und Glühwein ab.
Dieses Verbot gilt an sich nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen und -tüten. Neu geregelt wird jetzt jedoch, dass die zuständige Behörde den Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten generell untersagen kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es an diesen Orten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung aufgrund von gemeinschaftlichem Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit zu Verstößen gegen die in § 2 der Corona-Verordnung geregelten Kontaktbeschränkungen oder gegen das Abstandsgebot kommt. Ein solches Verbot ist angemessen zu befristen.
17. § 10 Absatz 1b Satz 1: Alle Geschäfte des Einzelhandels, in denen keine Güter und Dienstleitungen des täglichen Bedarfs angeboten werden, müssen schließen. Das gilt auch für Outlet-Center und Verkaufsstellen in Einkaufscentern. Ausgenommen sind Lebensmittelmärkte, Apotheken, Poststellen, Banken und Sparkassen, Autowaschanlagen oder Tankstellen. Verkaufsstellen des Großhandels und Baumärkte sind nur für gewerbliche Kundinnen und Kunden weiterhin geöffnet. Diese Positivliste ist abschließend!
18. § 10 Absatz 1b Satz 2: Zulässig sind auch Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch regelmäßig Waren umfasst, die dem Sortiment einer der auch weiterhin erlaubten Verkaufsstellen entsprechen, wenn diese Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden.
19. Es bleibt nach § 10 Absatz 1b Satz 3 zudem möglich, Waren zu bestellen und abzuholen, die nicht zu den Waren des täglichen Bedarfs gehören (Click & Collect). Dabei müssen jedoch eine kontaktlose Übergabe außerhalb der Geschäftsräume und die Wahrung des Abstandsgebots sichergestellt werden.
20. § 10 Absatz 1b Satz 4 sieht vor, dass der Umfang der regelmäßig angebotenen Randsorten, die nicht zum Schwerpunkt des Sortiments gehören, nicht erweitert oder ausgedehnt werden darf. Damit soll zur Sicherung des Wettbewerbs eine Erweiterung des Sortiments um Waren, die ansonsten von anderen nun geschlossenen Betrieben angeboten werden, ausgeschlossen werden. Es soll auch verhindert werden, dass aufgrund eines erweiterten Angebotes zusätzliche Kundinnen und Kundenbesuche provoziert werden.
21. § 10 a Feuerwerkskörpern und andere pyrotechnischen Gegenständen dürfen nicht nur nicht verkauft und abgegeben werden (Absatz 1), sondern auch nicht mitgeführt oder abgebrannt werden (Absatz 2). Die Regelung gilt auch im eigenen Garten und sie gilt durchgängig und ist nicht auf bestimmte Tage beschränkt. Ausnahmen sind lediglich für die Verwendung von Leuchtzeichen in der Schifffahrt oder im Flugverkehr vorgesehen (Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2).
§ 14 wird in den folgenden Bereichen neu gefasst:
22. Die Zulässigkeit der Sterbebegleitung sowie der seelsorgerischen Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner wird aus Klarstellungsgründen von § 14 Absatz 1 in den neuen § 14 Absatz 5 verschoben. In diesem neuen Absatz 5 wird klargestellt, dass die seelsorgerische Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner und die Begleitung Sterbender jederzeit zulässig bleiben. Von dieser Regelung werden auch Heime nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG), die unterstützenden Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG sowie die ambulanten betreuten Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des NuWG fallen, erfasst.
23. In § 14 Absatz 2 wird eine Testpflicht insbesondere für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG sowie von ambulanten Pflegediensten neu begründet. Einrichtungen der Eingliederungshilfe werden von der Regelung nicht erfasst.
24. § 14 Absatz 3 trifft ergänzende Regelungen zu den Besuchen in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen i. S. d. § 2 Abs. 2 NuWG. Zur besseren Planbarkeit für die Einrichtungen haben sich die Besucherinnen und Besucher und die Dritten, die die Einrichtung betreten wollen, vor dem Besuch bei der Einrichtung anzumelden. Ohne eine solche Anmeldung kann der Besuch oder das Betreten der Einrichtung untersagt werden.
Zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner wird die Heimleitung ab einer Inzidenzzahl von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner pro Woche verpflichtet, den Besuchenden und den Personen, die die Ein-richtung betreten wollen, die Durchführung eines PoC-Antigen-Schnelltests anzubieten, um den Besuch bei Bewohnerinnen und Bewohnern oder das Betreten zu ermöglichen. Hierdurch wird das Risiko, dass es durch die Besucherinnen und Besucher zu einem Eintrag des Virus in das Heim kommt, verringert.
Eine Testung der Besuchenden und der Dritten ist nicht erforderlich, wenn diese ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nachweisen können und die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung höchstens 72 Stunden vor dem Besuch oder dem Betreten vorgenommen wurde. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass das Testergebnis noch eine gewisse Aussagekraft hat. In qualitativer Hinsicht muss der Test die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen.
Diese Vorgaben des § 14 Absatz 3 kommen nicht zur Anwendung bei Personen, die Bewohnerinnen und Bewohner seelsorgerisch betreuen oder die Sterbende begleiten möchten. Hier bedarf es dann keiner vorherigen Anmeldung und keines Testes. Hygienevorschriften sind allerdings zu beachten.
Für Personen, die im Falle der vorgegebenen Inzidenz mehr als einmal pro Woche in die Einrichtungen kommen, gilt Absatz 2 entsprechend, so dass hier die Durchführung von Tests zweimal in der Woche ausreichend ist.
Heime der Eingliederungshilfe, unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG und ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen fallen, werden von § 14 Absatz 3 nicht erfasst.
Diese Verordnung tritt am 16. Dezember in Kraft und mit Ablauf den 10. Januar 2021 außer Kraft.