Allgemeinverfügung der Region Hannover – Böllerverbot

abgebranntes Feuerwerk
Symbolbild abgebranntes Feuerwerk - Quelle: Pixabay

Böllerverbotszonen in der Region Hannover

Hannover (pm). Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß § 28 Absatz 1 IfSG in Verbindung mit § 7b Absatz 1 Satz 3 Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 23.11.2021 (Nds. Corona-VO), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, folgende 

Allgemeinverfügung:

  1. Die Region Hannover legt gemäß § 7b Absatz 1 Satz 3 Nds. Corona-VO die in der beigefügten Anlage 1 aufgeführten oder auf den beigefügten Karten (Anlage 2 und 3) markierten und somit von der Untersagung des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Sinne des § 3a des Sprengstoffgesetzes betroffenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie öffentlich zugänglichen Flächen fest.
     
  2. Die Festlegung der Ziffer 1 bezieht sich in der Zeit vom 31. Dezember 2021, 21.00 Uhr bis zum 1. Januar 2022, 7.00 Uhr auch auf das Mitführen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Sinne § 3a des Sprengstoffgesetzes.
     
  3. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben. Sie gilt vom 31. Dezember 2021 bis einschließlich 01. Januar 2022.

Hinweise:

  1. Nach § 7b Absatz 2 Nds. Corona-VO ist das Veranstalten von Feuerwerken für die Öffentlichkeit verboten.
     
  2. Von den Regelungen nach dieser Allgemeinverfügung bleiben ggf. erlassene Feuerwerksverbote auf anderer Rechtsgrundlage unberührt (z.B. auf Grundlage des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts).
     
  3. Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden: 
     
    Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.
     
  4. Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.
     
  5. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite  www.bekanntmachungen.region-hannover.de.

Begründung

Die Region Hannover ist nach § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD in Verbindung mit § 3 Absatz 3 NKomVG zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der derzeit geltenden Fassung und somit auch für die Regelung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten nach § 28  IfSG zuständig.
 
Zu Ziffer 1:
Rechtsgrundlage für die Festlegung ist § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 7 b Absatz 1 Satz 3 Nds. Corona-VO. 

Um die Verbreitung der Infektionen mit SARS-CoV-2 zu reduzieren bzw. einzudämmen, hat das Land Niedersachsen in § 7 b Absatz 1 Satz 1 der Nds. Corona-VO ein unmittelbar wirksames Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 („Feuerwerk“) auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf öffentlich zugänglichen Flächen angeordnet. Nach § 7 b Absatz 1 Satz 3 Nds. Corona-VO legen die Landkreise durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung fest, auf welchen Straßen, Wegen, Plätzen und öffentlich zugänglichen Flächen diese Feuerwerke untersagt sind. Dabei ist der Region Hannover nach dem Wortlaut kein Ermessen eingeräumt. 
 
Die Allgemeinverfügung beschränkt sich auf die Umsetzung des Regelungsauftrages in § 7 b Absatz 1 Satz 3 Nds. Corona-VO. Dabei werden in Abstimmung mit den regionsangehörigen Städten und Gemeinden Straßen, Wege, Plätze oder öffentlich zugängliche Flächen festgelegt. Es wurden Örtlichkeiten ausgewählt, auf denen sich in den vergangenen Silvesternächten Zusammenkünfte von Menschen bildeten. Maßgeblich ist, ob die jeweiligen Flächen in den vergangenen Silvesternächten stark und lebhaft bevölkert waren, sodass es zu Ansammlungen von Personen sowie zu Gruppenbildungen kam. Die Attraktivität speziell dieser öffentlichen Orte wird durch die auch in diesem Jahr eingeschränkten privaten Silvesterfeiern noch gesteigert. Aufgrund dieser ordnungsbehördlichen Erfahrungen aus den vergangenen Silvesternächten ist außerdem damit zu rechnen, dass infolge von Alkoholkonsum und der damit verbundenen enthemmenden Wirkung Infektionsrisiken nicht mehr richtig eingeschätzt und sowohl die AHA-Regeln (Abstand, Hygiene, Mund-Nasen-Bedeckung) als auch die geltenden Kontaktbeschränkungen nicht mehr eingehalten werden. Auch die baulichen Gegebenheiten haben bei der Auswahl eine Rolle gespielt, insbesondere wenn größere Gruppen von Menschen zu erwarten sind und aufgrund der vorhandenen Bebauung oder der baulichen Enge die Abstandsgebote nicht einhalten können. Bei dieser Sachlage musste davon ausgegangen werden, dass an den ausgewählten Orten und Flächen Infektionsgefahren erhöht und Übertragungswege für das Coronavirus SARS-CoV-2 eröffnet werden. Hiervon wären einerseits die Teilnehmer und Zuschauer betroffen, andererseits aber auch die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr sowie Rettungsdienst. Diese Auswahlkriterien beruhen auf dem Wortlaut, aber auch auf dem Sinn und Zweck von § 7b Absatz 1 Satz 1 Nds. Corona-VO. Aus § 7b Absatz 1 Satz 1 Nds. Corona-VO geht hervor, dass das Verbot von Feuerwerken dazu dient, Ansammlungen von Menschen zu vermeiden. Dies entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers. In der Begründung zur Änderungsverordnung vom 11. Dezember 2021 hat der Verordnungsgeber zur Regelung in § 7b ausgeführt, dass durch die Vermeidung von Menschenansammlungen der Ausbruch eines unkontrollierbaren Infektionsgeschehens verhindert werden soll.

Soweit für das Gebiet einer Stadt oder Gemeinde keine Straßen, Plätze oder Flächen festgelegt werden, besteht nach Einschätzung der Region Hannover in Abstimmung mit der jeweiligen Stadt oder Gemeinde kein Bedarf für eine solche Festlegung.

Zu Ziffer 2:
Beim Mitführen von Feuerwerkskörpern, insbesondere in der Silvesternacht, handelt es sich um eine Verhaltensweise, die den Schluss zulässt, dass die den Feuerwerkskörper mitführende Person diesen vor Ort auch nutzen und somit abbrennen wird. Hinzu kommt, dass der Alkoholkonsum in der Silvesternacht häufig zu herabgesetzten Hemmschwellen führen wird. Schon im Mitführen von Feuerwerk liegt daher die Tendenz zu einem Geschehen, dass die Bildung von Menschenansammlungen begünstigt und dadurch Infektionsgefahren erhöht. Daneben bietet bereits das sichtbare Mit-Sich-Führen von Feuerwerkskörpern  einen deutlichen Anreiz zur Gruppenbildung, Interaktion und Wettbewerb (sogenanntes „Posing“ mit Materialien). Die Nachahmung des Abbrennens von Feuerwerk, die damit verbundenen Menschenansammlungen und somit die Entstehung weiterer Infektionsketten können durch ein Mitführungsverbot von Feuerwerkskörpern verhindert werden (vgl. Begründung der Änderungs-VO vom 11. Dezember 2021 zu § 7b Abs. 1 S. 2).
 
Zu Ziffer 3:
Die Region Hannover hat in Ziffer 3 den Zeitpunkt bestimmt, ab dem diese Allgemeinverfügung als bekanntgegeben gilt und damit wirksam wird (§ 1 NVwVfG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).
 
Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung ist nach § 7b Abs. 1 Nds. Corona-VO auf die Zeit vom 31. Dezember 2021 bis zum 01. Januar 2022 zu beschränken. Das Veranstalten bzw. Abbrennen von Feuerwerk durch Privatpersonen ohne gesonderte Erlaubnis ist außerhalb dieser Zeit ohnehin gemäß § 23 Absatz 2 der 1. SprengV verboten.

Rechtsbehelfsbelehrung 
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

Hannover, den 27.12.2021
Der Regionspräsident

Steffen Krach

Anlage 1 der Allgemeinverfügung der Region Hannover vom 21.12.2021 über die Festlegung der Bereiche, in denen das Abbrennen von Feuerwerken zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Region Hannover untersagt ist

Stadt Barsinghausen
–    Deisterplatz 1 – 3, 30890 Barsinghausen
–    Berliner Straße 8 (Busbahnhof-Bahnhofsgebäude-Bahnhofsparkplatz) gemäß Kartenausschnitt (Anlage 2)
–    Zechenpark Barsinghausen gemäß Kartenausschnitt (Anlage 2)

Stadt Burgdorf 
keine

Stadt Burgwedel 
keine

Stadt Garbsen
–    Campus Maschinenbau; zwischen Heinz-Haferkamp-Str. / An der Universität / Walter-Koch-Str. / Marie-Curie-Str. / Osterriede
–    Dorfplatz Berenbostel, begrenzt durch Einmündung Osterwalder Str. 1+2, Rote Reihe 1+2, Dorfstr. 4+7
–    Endhaltestelle Stadtbahn incl. Parkplatz
–    Farmers-Branch-Platz, begrenzt durch Granatstr. 41+50, Graf-Staufenberg-Str. 1+2, Turmalinstr. 1+2 einschl. Zufahrt von der Havelser Str. ab Turmalinstr.
–    Fußgängerzone Marshof
–    Hérouville St. Clair Platz
–    Kastanienplatz begrenzt durch Seebeeke und Hannoversche Str.
–    Planetencenter inkl. Parkplatz, begrenzt durch die Straßen Planetenring 25-41, Am Planetencenter sowie die Stadtbahnendhaltestelle
–    Rathausplatz incl. Eingangsbereiche des Rathauses und Parkplatz
–    Schützenplatz Corinthstr.
–    Skaterbahn /Parkplatz Berenbostel; Philipp-Reis-Str. / Landrat-Hahne-Weg
–    Skaterbahn/Parkplatz Horst; Andreaestr. / Steinwartskamp
–    Vorplatz Feuerwehrwache Meyenfeld, Im Bleeke 21
–    Stadtpark
–    Werner-Baesmann-Park
–    Park am Berenbosteler See
–    Fitnesspark

Stadt Gehrden 
keine

Landeshauptstadt Hannover
Stadteilbezirk Mitte:
–    Trammplatz
–    Klagesmarkt
–    Goseriedeplatz
–    Brüderstraße (der Abschnitt vor dem alten Postgiroamt)
–    Grünfläche Lützowstraße 
–    Emma-Frede-Weg (die Verlängerung nach Norden vom Peter-Fechter-Ufer

Raschplatz 
Der Raschplatz zwischen Berliner Allee, Fernroder Straße, südwestlicher Gebäudebegrenzung des Parkhauses am Hauptbahnhof und der Lister Meile. Die den Raschplatz begrenzenden Straßen gehören nicht zum Verbotsbereich.

Ernst-August-Platz  
Der Ernst-August-Platz, begrenzt durch die anliegenden Gebäude, die Lister Meile (außerhalb des Tunnels) und den Einmündungsbereich Kurt-Schumacher-Straße, wobei die genannten Straßen zum Verbotsbereich gehören. Die den Platz begrenzenden Straßen Fernroder Straße / Bereich vor Ernst-August-Platz 10 und Luisenstraße / Bereich vor Ernst-August-Platz 8 sind vom Verbotsbereich ausgenommen.

Bahnhofstraße  
Die Bahnhofstraße, begrenzt durch die anliegenden Gebäude

Kröpcke
Der gesamte Kröpcke, die Rathenaustraße in östlicher Richtung bis Einmündung Luisenstraße, die Ständehausstraße in westlicher Richtung bis zur Einmündung Georgstraße, die Georgstraße ab Ständehausstraße in nördlicher Richtung bis zum Kröpcke 

Opernplatz
Der gesamte Opernplatz und die Ständehausstraße ab Einmündung Georgstraße in östlicher Richtung. Die den Opernplatz begrenzenden Straßen Rathenaustraße ab Einmündung Luisenstraße in östlicher Richtung und An der Börse gehören nicht zum Verbotsbereich. Der nördliche, querende Gehweg (ca. 15 m südlich des Denkmals „Memoriam“) zwischen An der Börse und Georgstraße fällt in den Verbotsbereich. Die Georgstraße bis Ständehausstraße ebenfalls, wobei der westliche Gehweg auf der Gebäudeseite vom Verbotsbereich ausgenommen ist. 

Platz der Weltausstellung
Der gesamte Platz der Weltausstellung sowie die Karmarschstraße in nördlicher Richtung bis Kröpcke

Am Steintor/Steintorplatz
Der gesamte Steintorplatz, die Georgstraße in östlicher Richtung bis Kröpcke, die Schmiedestraße bis Einmündung Am Marstall, die Georgstraße und Goethestraße in westlicher Richtung – Fahrbahn einschließlich. Die den Platz begrenzenden Straßen Goseriede und Kurt-Schumacher-Straße gehören nicht zum Verbotsbereich

–    Peter-Fechter-Ufer
–    Ernst-Thoms-Weg
–    Nordufer Maschsee
–    Maschpark
–    St.-Nikolai-Friedhof (Klagesmarkt)
–    Neustädter Friedhof (Otto-Brenner-Straße)
–    Waterlooplatz
–    Weißekreuzplatz
–    Andreas-Hermes-Platz
–    Neues Haus

Stadteilbezirk Vahrenwald – List:
–    Moltkeplatz
–    Lister Meile
–    Lister Platz
–    Jahnplatz
–    Vier Grenzen
–    Vahrenwalder Platz
–    Gudrun-Pausewang-Platz (ehemals Conti-Spielplatz)
–    Heinrich-Kirchweger-Platz
–    Vahrenwalder Park
–    De Haen Platz
–    Bonifatius Platz
–    Liliencronplatz
–    Welfenplatz

Stadteilbezirk Bothfeld – Vahrenheide:
–    Vahrenheider Markt
–    Sahlkampmarkt
–    Bothfelder Anger
–    Endstation Alte Heide
–    Emmy-Lanzke-Weg (Grünzug in Teilen)
–    Odenwaldstraße Spielplatz und Flächen im Märchenweg
–    Schwarzwaldstraße (Stadtteilpark Sahlkamp)
–    Stadtteilplatz Plauener Straße (Plauener Straße vor Hs. Nr. 24)
–    Altwarmbüchener See

Stadteilbezirk Buchholz – Kleefeld:
–    Schaperplatz 
–    Schweriner Platz 
–    Roderbruchmarkt und –Passage sowie vor dem Einkaufszentrum E-Center 
–    Parkplatz Einkaufszentrum Heidering (das Grundstück „Parkplatz“ ist privat) – Heideviertel
–    Kantplatz

Stadteilbezirk Misburg-Anderten:
–    Platz der Begegnung 
–    Stadtteilpark Steinbruchsfeld komplett 
–    Meyers Garten

Stadteilbezirk Kirchrode-Bemerode-Wülferode:
–    Klönschnackplatz – Kirchrode (Bereich um die Haltestelle Großer Hillen, um den Kurvenverlauf herum)
–    Neunkirchner Platz 
–    Spielplatz Lange-Feld-Str. – gegenüber dem Vinzenz-Krankenhaus
–    Bemeroder Rathausplatz 
–    Spargelacker (Spielplatz)
–    Feldbuschwende (Spielplatz)
–    Landschaftsraum Kronsberg Nord und Süd (mit den Aussichtshügeln)

Stadteilbezirk Südstadt-Bult:
–    Stephansplatz 
–    Oesterleyplatz 
–    Geibelplatz 
–    Robert-Koch-Platz 
–    Bertha-von-Suttner-Platz 
–    Tiefenriede Grünverbindung (Wiese am Ende der Hoppenstedtstraße „Hoppenstedtwiese“)
–    Alte Bult
–    Rudolf-von-Bennigsen-Ufer bis zur Höhe des Parkplatzes am Strandbad
–    Gartenfriedhof (Marienstraße)

Stadteilbezirk Döhren-Wülfel:
–    Rübezahlplatz 
–    Fiedelerplatz/ Fiedelerstrasse
–    Spielpark Döhren
–    Alten Döhrener Friedhof
–    St. Petri Kirchplatz
–    Kärntner Platz
–    Amerika Platz
–    Den Platz vor dem Mittfelfelder Nachbarschaftstreff
–    Den Platz vor der Auferstehungskirche
–    Matthaikirchplatz
–    Mehrgenerationenplatz vor dem Katharinenhof
–    Platz an der St. Michaelskirche
–    Brunnentreff in Mittelfeld
–    Am Mittelfelde (Begegnungsstätte)
–    Sankt-Eugenius-Weg
–    Am Thie

Stadteilbezirk Ricklingen:
–    August-Holweg-Platz
–    Mühlenberger Markt 
–    Schünemannplatz
–    Ricklinger Teiche 

Stadteilbezirk Linden-Limmer:
–    Limmerstraße (Bereich der Fußgängerzone)
–    Lindener Marktplatz 
–    Ufer Stichkanal / Lindener Hafen 
–    Justus Garten (Fläche am „Strandleben“)
–    Justus Garten Brücke
–    Am Lindener Berg (Stadtteilfriedhof und Grünfläche Lindener Mühle)
–    Von-Alten-Garten
–    Ihme- und Leineufer
–    Stärkestraße (Spielplatz und Grünfläche)
–    Velvetplatz
–    Küchengarten
–    Lindener Mühle
–    Deisterplatz
–    Bethlehemplatz
–    Stadtteilpark Linden-Süd
–    Dornröschenbrücke
–    Leineabstiegsschleuse / Schleusengrund

Stadteilbezirk Ahlem-Badenstadt-Davenstedt:
–    Davenstedter Marktplatz  

Stadteilbezirk Herrenhausen – Stöcken:
–    Stöckener Markt
–    Stadtbahnendpunkt der Linie 5 / Hogrefestraße
–    Herrenhäuser Markt
–    Leinhäuser Markt
–    Verdener Platz
–    Schwarze Heide Spielplatz
–    Mecklenheidestraße
–    Vinnhorster Weg
–    Stöckener Straße 
–    Haltenhoffstraße 
–    Schaumburgstraße
–    Fuhrenkampe

Stadteilbezirk Nord:
–    Georgengarten
–    Vinnhorster Volkspark (ggf. zusammen mit Kalabisstraße, Vinnhorster Rathausplatz)
–    Conrad-Wilhelm Haese Platz und an der Christuskirche
–    Engelbosteler Damm
–    Welfengarten (Platz vor dem Hauptgebäude der Leibniz Universität)
–    Kopernikusstraße
–    Lutherkirche 
–    Voltmerstraße Ecke Bömelburgstraße
–    Möhringsberg
–    Vahren
–    Weidendamm
–    Schneiderberg
–    Strangriede
–    Schulenburger Landstr.
–    Voltmerstr.
–    Kulturhaus Hainholz
–    Lutherkirchenplatz
–    Christuskirchenplatz

Stadt Hemmingen
–    Carl-Friedrich-Gauß-Schule (gesamtes Grundstück), Hohe Bünte 4
–    Grundschule Hemmingen-Westerfeld (gesamtes Grundstück), Köllnbrinkweg 48
–    Grundschule Hiddestorf (gesamtes Grundstück), Ostertorstr.9
–    Fußgängerzone (gesamte Fläche) Rathausplatz 1-12
–    Wäldchenschule Arnum (gesamtes Grundstück), Klapperweg 18
–    Sämtliche Spiel- und Sportflächen im gesamten Stadtgebiet
–    Bürgermeister von dem Hagen Platz 1, 
–    Murowana Goslina Park, Arnumer Kirchstr., 
–    Schwimmbadparkplatz Arnum, Hiddestorfer Straße 
–    Parkplatz Hundepfuhlsweg und Schulwald, 
–    Kirchstraße und Steinweg
–    Kehlbeckplatz, Texas, 
–    Steinweg
–    Im Häge und An der Kapelle
–    Steinbrink 27
–    Heifeld 4
–    Parkplatz Kaufland, Alfred Bentz Straße
–    Parkplatz Höhe Bünte, Höhe Bünte,
–    Gänsemarsch, 
–    Kapellenweg

Gemeinde Isernhagen
–    Fußgängerzone am Rathaus Bothfelder Str. 29-33

Stadt Laatzen 
–    Grand-Quevilly-Passage mit den jeweiligen Zugängen vom Leineplatz, der Erich-Panitz-Straße und Am Wehrbusch

Stadt Langenhagen
–    Das Gebiet um die Fußgängerzone am Marktplatz, mit konkret folgenden Begrenzungen:
•    Bothfelder Straße
•    Schützenstraße
•    Schönefelder Straße
•    Konrad-Adenauer-Str.,
•    außerdem der Parkplatz südwestlich des CCL
–    Fußgängerzone Seestädter Platz / Kaltenweider Platz
–    Fußgängerzone Walsroder Str. vor Cinemotion vollflächig
–    Le-Trait-Platz in Godshorn
–    Das gesamte Gelände des Silbersees inklusive Liege- und Grillwiesen sowie Parkplätze
–    Der Wietzeblick inklusive der Wanderwege und Grünflächen des Hügels bis hinunter zum ebenerdigen Gelände

Stadt Lehrte 
keine

Neustadt am Rübenberge
– Marktplatz an der Liebfrauenkirche (Kernstadt)

Stadt Pattensen 
keine

Stadt Ronnenberg 
Stadtteil Ronnenberg
–    Parkplatz Edeka-Markt, Über den Beeken 10
–    Parkplatz Netto-Markt, Normannische Str. 2
–    Kirchplatz, Straße “Am Kirchhofe”
–    Parkplatz des Gemeinschaftshauses Ronnenberg, Weetzer Kirchweg 3
–    Bushaltestelle Lange Reihe

Stadtteil Empelde: 
–    Parkplatz E-Center, Chemnitzer Str. 2
–    Parkplatz REWE-Markt incl. nördlicher Freifläche, Berliner Str. 23-25
–    Grünfläche zwischen Berliner Straße und Am Rathaus
–    Parkplatz Dienstleistungszentrum, Ronnenberger Str. 18-24
–    Parkplatz Hagebaumarkt, In der Beschen
–    Endhaltestelle der Stadtbahn Linie 9 incl. des P+R-Platzes
–    Gelände der Marie-Curie-Schule incl. Ententeich und Bezirkssportanlage, Am Sportpark 1
–    Rathaus-Gelände, Hansastr. 38
–    Gelände um den Rodelberg, Am Sportpark / Auf dem Hagen

Stadtteil Weetzen
–    Eulenflucht, Platz rund um die alte Kapelle

Stadt Seelze 
keine

Stadt Sehnde 
OT Rethmar Ortskern gemäß Kartenausschnitt (Anlage 3)
–    Bereich Gutsstraße (bis Schäferei bzw. B65), 
–    Poststraße (bis zur B65)

OT Sehnde Ortskern gemäß Kartenausschnitt (Anlage 3)
–    Bereich östlich Mittelstraße:
•    bis Bachstraße, Fimbergstraße, Am Ladeholz 2-14, Kanalstraße bis Gretenberger Straße, das Ladeholz
–    Bereich südlich Mittelstraße: 
•    bis Kurze Str., Gretenberger Str./ Ecke Kanalstr., Vorsteher-Rust-Str. 
–    Bereich westlich Mittelstraße: 
•    bis zur Bahnlinie sowie der Bereich Papenholz (schwarzer Weg – B 65 von der Bahnstrecke bis zur Waldstr. – Waldstr.) 
–    Bereich nördlich Mittelstraße: 
•    bis Kurt-Lau-Weg, Im Nordfelde, Paula-Königheim-Str. 14 – 21

Stadt Springe 
keine

Gemeinde Uetze
–    Hindenburgplatz
–    Kaiserstraße zwischen Burgdorfer Straße und Kirchstraße
–    Bentestraße zwischen Kaiserstraße und Brunnenstraße
–    Kreisverkehr Burgdorfer Straße/ Dollberger Straße bis einschließlich der Fußgängerüberwege der einmündenden Straßen
–    Schulzentrum Uetze inkl. Busbahnhof
–    Platz Am Pappaul
–    Spielplatz am Böschansweg, zwischen Bartlingenkamp und Richtweg

Gemeinde Wedemark
–    Fritz-Sennheiser-Platz 1-3 (Campusgelände)
–    Gottfried-August-Bürger-Straße (Marktplatz) 1-3
–    Am Husalsberg (Husalsberg)

Gemeinde Wennigsen
–    Bahnhof Wennigsen (Deister) 
–    Kurt-Schumacher-Straße 1, 6-22
–    Heisterweg

Stadt Wunstorf
–    Fußgängerzone OT Wunstorf
–    Barnemarktplatz
–    Bahnhof Wunstorf (Tunnelanlage)
–    ZOB Wunstorf
–    Steinhude: Strandterrassenvorplatz und Promenadenbereiche

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