Schneefall und Schneeverwehungen – Ausnahmeregelung gilt bis 14. Januar
Langenhagen (pm/redk). Aufgrund einer amtlichen Unwetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes reagiert die Stadt Langenhagen auf die angekündigten winterlichen Extrembedingungen und hebt das Streusalzverbot für Privatpersonen auf öffentlichen Flächen zeitlich befristet auf. Ziel ist es, akute Glättegefahren zu reduzieren und die Verkehrssicherheit zu erhöhen.
Für die kommenden Tage liegt für die Region Hannover eine amtliche Unwetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes (DWD) vor. Erwartet werden starker Schneefall sowie teils erhebliche Schneeverwehungen, die zu massiven Verkehrsbehinderungen und einer akuten Gefahr für Leib und Leben führen können.
Befristete Aussetzung des Streusalzverbots für Privatpersonen
Vor diesem Hintergrund hat die Stadt Langenhagen das Streusalzverbot für Privatpersonen auf öffentlichen Flächen vorübergehend aufgehoben. Die Ausnahmeregelung gilt von Freitag, 9. Januar 2026, bis einschließlich Mittwoch, 14. Januar 2026, 24 Uhr.
Abwägung zwischen Sicherheit und Umweltschutz
Die Stadt folgt damit dem Vorgehen der Landeshauptstadt Hannover sowie weiterer Umlandkommunen, die ebenfalls Ausnahmen vom Streusalzverbot beschlossen haben. Bürgermeister Mirko Heuer hat sich jedoch bewusst für einen kürzeren Zeitraum entschieden, um flexibel auf die weitere Wetterentwicklung reagieren zu können und Sicherheits- sowie Umweltbelange sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Eine kurzfristige Verlängerung der Regelung ist abhängig von der Wetterlage möglich.
„Unsere oberste Priorität ist die Gefahrenabwehr. Bei extremen winterlichen Bedingungen müssen wir alles tun, um Unfälle zu vermeiden und Menschen zu schützen. Gleichzeitig ist mir der Schutz unserer Umwelt wichtig. Deshalb habe ich diese Entscheidung bewusst zunächst nur bis Mittwoch getroffen und die Sicherheitsbelange sorgfältig gegen ökologische Aspekte abgewogen.“
Appell an maßvollen Einsatz
Die Stadt Langenhagen bittet alle Bürgerinnen und Bürger, Streusalz weiterhin maßvoll und ausschließlich dort einzusetzen, wo es zur Abwehr akuter Glättegefahren erforderlich ist.










