„Black Friday“ startet die heißeste Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings
Braunschweig (ots). Waren von außerhalb der Europäischen Union unterliegen genauso Steuern wie heimische Waren; gegebenenfalls fallen sogar Zölle und Verbrauchsteuern an.
Spätestens mit dem „Black Friday“ startet die heißeste Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings. Aber: Onlineshop ist nicht gleich Onlineshop und „Endpreis“ ist nicht zwingend alles, das für eine Ware bezahlt werden muss! Denn werden die heiß ersehnten Turnschuhe oder das neueste Smartphone bei einem Onlineshop in einem Drittland bestellt, fallen möglicherweise bei der Einfuhr Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie z.B. Alkohol müssen zusätzlich Verbrauchsteuern bezahlt werden.
„Viele Käufer denken, die Schuhe oder Smartphones kommen einfach aus ‚dem Internet‘. Tatsächlich ist es aber ein gewaltiger Unterschied, ob der Onlineshop aus dem Nachbardorf oder aus China versendet. Darum schauen Sie immer nach dem Versandort der Ware“, erklärt Presssprecher Andreas Löhde vom Hauptzollamt Braunschweig.
Für Sendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen:
Für sämtliche bestellten Waren, die aus einem Drittland stammen, müssen Einfuhrabgaben entrichtet werden. Nur Einfuhrabgaben von weniger als einem Euro werden nicht erhoben. Achtung – die frühere Freigrenze von 22 Euro ist bereits zum 01. Juli 2021 weggefallen.
Warenwert bis 150 Euro:
Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 % bzw. des ermäßigten Steuersatzes von 7 % beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben.
Warenwert über 150 Euro:
Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.
Zusätzliche Kosten erheben in der Regel die Post-, Kurier- oder Expressdienstleister: Für die Erledigung der Zollformalitäten werden grundsätzlich von den Unternehmen Gebühren erhoben. Die Zollformalitäten werden von ihnen – soweit möglich – bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren erfüllt und die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung bereits an den Zoll überwiesen. Diese Dienstleistung lassen sich die Dienstleister bezahlen. Sie ist aber keine Einfuhrabgabe des Zolls. Informationen zu der Höhe dieser Servicepauschale sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Dennoch gibt Zollamtmann Löhde zu bedenken: „Bei kleineren Sendungen werden oft etwa sechs Euro als Servicepauschale erhoben – das kann etwa für eine Lichterkette oder Weihnachtssocken schon eine Verdoppelung des Preises sein“.
Wenn notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird die Postsendung grundsätzlich an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Besteller per Benachrichtigungsschreiben der Post informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern.
Neben der Erhebung von Abgaben sind auch bei Post- und Kuriersendungen immer Einfuhrverbote bzw. Beschränkungen zu beachten. So überwacht der Zoll zum Beispiel die Prüfung des gewerblichen Rechtsschutzes und der Produktsicherheit von technischen Geräten oder Kleidung zum Schutz der Verbraucher.
Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.
Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich rechtzeitig schlau unter zoll.de bzw. den dort zur Verfügung gestellten Chatbot „TinA“ oder gleich mit der App „Zoll und Post“.