Hannover (pm). Die Region Hannover hat jetzt ihre Allgemeinverfügungen zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckungen überarbeitet und zusammengefasst.
Demnach besteht unter freiem Himmel immer dann die Pflicht, Masken zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Am Maschsee herrscht ab sofort zwischen 10 und 16 Uhr am Nordufer und am Rudolf-von-Bennigsen-Ufer eine generelle Maskenpflicht.
Dasselbe gilt an der Uferpromenade in Steinhude zwischen Strandterrassen und Deichstraße.
In Fußgängerzonen sind montags bis samstags von 8 bis 18 Uhr und sonntags von 10 bis 16 Uhr, auf Wochenmärkten von 7 bis 18 Uhr Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Marktbesucherinnen und -besucher, sondern auch für die Standbetreiberinnen und -betreiber und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Außerdem hat die Region Hannover die Maskenpflicht für Bereiche des Öffentlichen Personenverkehrs nachgeschärft. Demnach gilt ohne Mund-Nasen-Schutz ein Betretungs- und Benutzungsverbot an Haltestellen, Bahnhöfen, Flughäfen und Fähranlegern sowie auf den Zuwegungen, zum Beispiel Fußgängertunnel und Fußgängerunterführungen. Die Maskenpflicht gilt zudem weiterhin in allen öffentlichen Verkehrsmitteln, ausgenommen sind die Fahrzeugführerinnen und -führer.
Andere Regelungen der Region Hannover, etwa für Parkplätze und in Gebäuden von Unternehmen, sind nicht wieder in die Allgemeinverfügung aufgenommen worden, da sie bereits durch die Niedersächsische Landesverordnung abgedeckt sind.
Ausnahmen von der Maskenpflicht bestehen für Menschen, die andauernd berufliche eine schwere körperliche Tätigkeit ausüben, Menschen, die aufgrund schwerer psychischer, geistiger oder körperlicher Beeinträchtigungen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und bei denen dies ärztlich bescheinigt ist, sowie Kinder unter sechs Jahren und Beteiligte bei gerichtlich festgesetzten Ortsterminen.
Wer Sport treibt, kann unmittelbar während der Ausübung auf eine Maske verzichten, muss aber sonst auf allen Sportanlagen und in allen dazugehörigen Gebäudeteilen, etwa in der Umkleide und auf dem Weg dorthin, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Die aktuelle Allgemeinverfügung finden Sie hier:
Fragen und Antworten dazu gibt es hier: