Landesregierung verlängert Beschaffung von Schnelltests an Schulen und in Kindertageseinrichtungen bis 31.03.2023

Corona-Schnelltest
Symbolbild - Corona-Schnelltest - Quelle: Pixabay

Zwei Antigen-Schnelltests pro Person und pro Woche für freiwillige sowie anlassbezogene Testungen

Hannover (pm). Das Land wird auch im ersten Quartal des Jahres 2023 für Landesbedienstete, Kinder und Jugendliche in Schulen und Tagesbildungsstätten sowie in der Kindertagesbetreuung für Kinder ab drei Jahren bis zu zwei Antigen-Schnelltests pro Person und pro Woche für freiwillige sowie anlassbezogene Testungen zur Verfügung stellen. Das hat die Landesregierung heute in ihrer Kabinettssitzung beschlossen. Damit verlängert sich das bisher zum Jahresende befristete Testangebot.

„Auch wenn die Infektionslage in Niedersachsen aktuell relativ entspannt erscheint, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar, in welcher Form sich das Infektionsgeschehen gerade auch in den Wintermonaten weiterentwickeln wird”, betonte die stellvertretende Ministerpräsidentin und Kultusministerin Julia Willie Hamburg. „Die freiwilligen Testangebote haben sich in der Vergangenheit bewährt und den Regelbetrieb auch bei hohem Infektionsgeschehen mit wenigen Corona-bedingten Einschränkungen sichergestellt.”

Mit der Zustimmung zu dieser Kabinettsvorlage ist noch keine Entscheidung über eine konkrete Teststrategie getroffen worden – diese hängt vielmehr von der jeweiligen Infektionslage ab. Mit dem Beschluss  wird aber die Voraussetzung geschaffen, dass die notwendigen Testmengen bedarfsgerecht bereitgestellt werden könnten.

„Derzeit gehen wir davon aus, dass die vorhandenen Lagerbestände an Antigen-Schnelltests ausreichen, um die bis zum 31.03.2023 entstehenden Bedarfe abzudecken”, so Hamburg weiter. „Es werden daher grundsätzlich keine zusätzlichen Haushaltsmittel benötigt. Nur bei deutlich erhöhter Inanspruchnahme des Testangebots, zum Beispiel aufgrund stark steigender Infektionszahlen oder des Inkrafttretens der Stufe 2 des Corona-Stufenplans der Landesregierung, wären zusätzliche Beschaffungen notwendig.”

Die dadurch gegebenenfalls entstehenden Kosten können aus den noch vorhandenen Mitteln des COVID-19-Sondervermögens gedeckt werden. Nach der im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2022/2023 am 30.11.2022 durch den Landtag beschlossenen Änderung des COVID-19-Sondervermögens sind Ausgaben für Maßnahmen zur Gewährleistung der Gesundheitsvorsorge und zur Stärkung des Gesundheitswesens noch bis zum 31.12.2023 möglich.

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