Verbraucherzentrale Niedersachsen begrüßt Reform – warnt aber vor Schlupflöchern
Hannover. Seit dem 19. Juni müssen viele Online-Anbieter einen gut sichtbaren Widerrufsbutton bereitstellen. Ziel der neuen Regelung ist es, den Widerruf von Verträgen genauso einfach zu machen wie deren Abschluss. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen sieht darin einen wichtigen Fortschritt für den Verbraucherschutz, mahnt jedoch eine verbraucherfreundliche Umsetzung an.
Einfacher widerrufen per Klick
Online abgeschlossene Verträge lassen sich künftig deutlich leichter rückgängig machen. Anbieter sind verpflichtet, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen, über die Verbraucherinnen und Verbraucher ihren Widerruf direkt erklären können. Der Button muss gut auffindbar sein und unmittelbar zum Widerrufsprozess führen.
Aus Sicht des Verbraucherschutzes schließt die Regelung eine bislang bestehende Lücke. Häufig sei der Vertragsabschluss mit wenigen Klicks erledigt gewesen, während der Widerruf durch schwer auffindbare Kontaktmöglichkeiten oder komplizierte Formulare unnötig erschwert wurde.
Verbraucherschützer sehen mehr Fairness
„Der Vertrag ist online mit wenigen Klicks abgeschlossen, aber der Widerruf wird häufig unnötig kompliziert gemacht, etwa durch schwer auffindbare Kontaktmöglichkeiten oder sperrige Formulare“, sagt Tim-Oliver Tettinger, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. „Der Widerrufsbutton soll im Online-Bereich nun für ein Gleichgewicht zwischen dem Abschluss und dem Widerruf eines Vertrags sorgen.“
Mit der neuen Funktion können Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Widerrufserklärung direkt über die Website oder App abgeben, auf der sie den Vertrag geschlossen haben. Anbieter müssen den Eingang des Widerrufs zudem unverzüglich bestätigen. Das soll Zeit sparen und rechtliche Auseinandersetzungen über Fristen vermeiden.
Für welche Anbieter gilt die Pflicht?
Der verpflichtende Widerrufsbutton betrifft Anbieter, die Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern online abschließen – etwa über Online-Shops, Buchungsplattformen oder Apps. Voraussetzung ist allerdings, dass für das jeweilige Angebot ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Die Regelung gilt damit nicht pauschal für alle Verträge, sondern nur dort, wo Verbraucherinnen und Verbraucher ohnehin ein Widerrufsrecht haben.
Sorge vor Tricks bei der Umsetzung
Trotz der positiven Grundidee blickt die Verbraucherzentrale kritisch auf die praktische Umsetzung. Erfahrungen mit dem bereits eingeführten Kündigungsbutton hätten gezeigt, dass Anbieter Funktionen teilweise verstecken oder unnötig verkomplizieren.
„Wir haben beim Kündigungsbutton bereits erlebt, dass solche Funktionen versteckt oder unnötig kompliziert gestaltet werden“, warnt Tettinger. Dazu zählen zusätzliche Pop-ups oder unzulässige Rückfragen nach Gründen für den Widerruf. Auch die Möglichkeit, den Button nur im eingeloggten Kundenbereich anzubieten, sieht der Experte kritisch. Ob dies zulässig ist, dürfte nach Einschätzung der Verbraucherzentrale die Gerichte beschäftigen.
Widerruf und Kündigung klar trennen
Besonders bei laufenden Verträgen wie Abonnements sieht die Verbraucherzentrale zusätzlichen Klärungsbedarf. Künftig müssen Anbieter sowohl einen Widerrufs- als auch einen Kündigungsbutton bereitstellen.
„Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist aber nicht immer klar, worin der Unterschied zwischen beiden besteht“, erklärt Tettinger. Während der Widerruf den Vertrag vollständig rückabwickelt und beide Seiten erhaltene Leistungen zurückgeben müssen, wirkt eine Kündigung nur für die Zukunft und beendet den Vertrag meist erst zu einem späteren Zeitpunkt. Transparente und verständliche Lösungen der Anbieter seien daher entscheidend.
Bedeutung für Verbraucherinnen und Verbraucher
Der neue Widerrufsbutton soll mehr Transparenz und Rechtssicherheit im Online-Handel schaffen. Ob die Regelung ihr Ziel erreicht, hängt aus Sicht der Verbraucherzentrale maßgeblich davon ab, wie konsequent und nutzerfreundlich sie umgesetzt wird.
„Jetzt kommt es darauf an, dass Anbieter die neuen Pflichten ohne Hürden umsetzen“, betont Tettinger. „Ob sich unsere Bedenken bestätigen, wird die Praxis zeigen – und im Zweifel auch die Rechtsprechung.“










