Prinz Ernst August von Hannover klagt gegen seinen Sohn auf Rückübereignung von Schloss Marienburg und weiterer Grundstücke

Symbolfoto Schloss Marienburg - Quelle: Pixabay

Hannover (pm). Wie das Landgericht Hannover mitteilt, ist seit Ende 2020 eine nunmehr zugestellte Klage anhängig, mit der Ernst August Prinz von Hannover von seinem Sohn Ernst August Erbprinz von Hannover die Rückübereignung der Marienburg und des Hausguts Calenberg in der Gemeinde Pattensen-Schulenburg sowie des Fürstenhauses Herrenhausen in Hannover verlangt.

Den Anspruch auf Rückübertragung stützt der Kläger auf den Widerruf einer Schenkung. Er trägt vor, dass er seinem Sohn den in der Klage näher bezeichneten Grundbesitz in den Jahren 2004 und 2007 im Wege vorweggenommener Erbfolge geschenkt habe. In der Folgezeit habe sich der Beklagte allerdings „schwerwiegend an den Rechten, Rechtsgütern und Interessen des Klägers vergriffen“. Konkret habe der Beklagte hinter dem Rücken seines Vaters versucht, das Vermögen des Hauses Hannover unter seine Kontrolle zu bringen. So soll er die Absetzung des Klägers als Vorstand der Familienstiftung betrieben und geplant haben, die ihm anvertraute Marienburg gegen den erklärten Willen des Klägers an das Land Niedersachsen zu verschenken. Weiterhin soll der Sohn den ahnungslosen Vater zur „blinden“ Unterzeichnung einer Vollmacht verleitet haben, mit der ursprünglich im Grundbuch vermerkte Rückübertragungsansprüche des Klägers gelöscht worden seien. Schließlich habe sich der Beklagte unrechtmäßig im Familienbesitz stehende Kunstwerke und Antiquitäten aus der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel und aus dem Historischen Museum Hannover angeeignet. Hierbei soll es sich um Gemälde, historische Kutschen und um eine Skulpturensammlung handeln.

In persönlicher Hinsicht soll der Beklagte den eigenen Angaben zufolge schwerkranken und abgeschieden in einem Forsthaus in Österreich lebenden Kläger vernachlässigt und von diesem eingeforderte Unterstützung abgelehnt haben. In der Folge sei es zu Auseinandersetzungen des Klägers mit der Polizei und zu seiner zeitweiligen Festnahme gekommen.

Der Kläger habe die Schenkungen vor dem geschilderten Hintergrund – zum Teil bereits im Jahr 2017 – widerrufen. Er ist der Rechtsauffassung, der Beklagte habe sich „des groben Undanks“ im Sinne von § 530 BGB schuldig gemacht, was den Kläger zum Widerruf und zur Rückforderung berechtige. Seine Rückübertragungsansprüche habe er im Wesentlichen an eine neben dem Kläger klagende GmbH mit Sitz in Österreich abgetreten, an welche die Rückübertragung bzw. Rückübereignung der Grundstücke und Gegenstände erfolgen solle.

Den Streitwert seiner Klage setzt der Kläger mit rund 5 Millionen Euro an. Mit der Klagezustellung hat das Gericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Dies bedeutet, dass der Beklagte nunmehr seine Verteidigungsabsicht anzeigen und zunächst schriftlich auf die Klage erwidern kann. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist noch nicht bestimmt.

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