Hannover (BG/BG-Press.de) /Aktualisiert am 08.03.21 – 9.15 Uhr.
Die Niedersächsische Landesregierung hat die Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) herausgegeben, in der die Beschlüsse der letzten Videoschaltkonferenz vom 3. März zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer ab dem 8. März 2021 für das Land Niedersachsen umgesetzt werden.
Wir informieren Sie hier in einer Lesefassung mit den Änderungen (in Gelb gemarkert – Stand 7. März 2021) über die ab Montag gültige Verordnung. Weitere Hilfen und Erläuterungen werden sicherlich im Laufe der kommenden Woche von der Landesregierung bzw. den Landkreisen und kreisfreien Städten herausgegeben werden.
Die aktuellen Fassungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung sowie der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung finden sie direkt auf den Seiten des Landes Niedersachsen. Gleichzeitig finden Sie dort auch zahlreiche Hilfen zu Fragen rund um Corona, der Schutzimpfung und weiterer Regelungen des Landes Niedersachsen zur Bekämpfung des Coronavirus.
Als grobe Übersicht zeigen wir hier einmal die 7-Tage-Inzidenzwerte des Landes Niedersachsen (Stand 5. März 2021)
Verschiedene Bereiche können ab dem 08.03.21 wieder geöffnet werden
Auch in Hochinzidenzkommunen können am morgigen 8. März 2021 die bislang noch geschlossenen körpernahe Dienstleistungen wie etwa Kosmetikstudios oder Tattoo-Studios öffnen. Sofern bei der Dienstleistung ein durchgehendes Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich ist, muss zuvor ein Test gemacht werden.
Auch die neuen Regelungen zu Fahr- und Flugschulen greifen unabhängig von der Inzidenz. Und auch die Buchhandlungen und die Büchereien können in Hochinzidenzkommunen öffnen, Bemusterungs- und Anprobetermine sind möglich.
In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen morgen die 7-Tagesinzidenz über 100 liegt, kommen in den folgenden Bereichen leider keine Lockerungen zur Anwendung:
- Kontaktbeschränkungen
- Sport
- Weitere Jahrgänge in Schule
- Kitas in festen Gruppen
- Terminshopping,
- Gedenkstätten, Museen, Galerien
- Zoos und botanische Gärten
- Nutzung von Speiseräumen in Beherbergungsstätten.
Für die Kontaktbeschränkungen in Hochinzidenzkommunen bleibt es bei der bisherigen Regelung: Ein Haushalt mit einer weiteren Person. Nicht einzurechnen sind dabei Kinder bis einschließlich sechs Jahren.
Hier die Lesefassung der Corona-Verordnung (Niedersachsen) mit den Änderungen ab dem 8. März (gültig bis zum 28. März 2021):
Corona-Verordnung_ab_08-03-2021
Regelungen in Hochinzidenzkommunen über einer Inzidenz von 100 (§ 18a CoronaVO):