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Karneval und Fasching: Das gilt beim Autofahren

Clown/Puppe/Fasching
Symbolbild: Clown/Puppe/Fasching - Quelle: Pixabay

ADAC warnt vor Alkohol am Steuer und Einschränkungen durch Kostüme

München (pm/redk). Zum Höhepunkt der Karnevals- und Faschingszeit erinnert der ADAC daran, dass im Straßenverkehr keine Narrenfreiheit gilt. Alkohol am Steuer, ungeeignete Kostüme und unterschätzter Restalkohol können schnell zu Bußgeldern, Fahrverboten oder strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Für viele Jecken und Narren hat die fünfte Jahreszeit begonnen. Verkleidung und Feiern gehören dazu, doch im Straßenverkehr gelten klare Regeln. Darauf weist der ADAC hin und gibt einen Überblick, worauf Autofahrerinnen und Autofahrer während Karneval und Fasching achten müssen.

Kostümiert Auto fahren nur mit Einschränkungen

Grundsätzlich ist es nicht verboten, verkleidet Auto zu fahren. Voraussetzung ist jedoch, dass Sicht, Gehör und Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt sind. Auch das Gesicht darf nicht verdeckt oder verhüllt sein. Wer diese Regeln missachtet, muss mit einem Bußgeld von 60 Euro rechnen. Kommt es zu einem Unfall, kann die Vollkaskoversicherung die Kostenübernahme teilweise ablehnen, zudem kann in der Kfz Haftpflicht eine Mithaftung entstehen.

Alkohol am Steuer hat schwerwiegende Folgen

Trotz ausgelassener Stimmung gilt weiterhin: Wer trinkt, sollte nicht Auto fahren. Bereits ab 0,5 Promille drohen mindestens 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Noch gravierender sind die Folgen bei niedrigeren Alkoholwerten: Wer mit 0,3 Promille einen Unfall verursacht oder alkoholbedingte Fahrfehler zeigt, begeht eine Straftat und muss neben einer Geldstrafe mit mindestens sechs Monaten Führerscheinentzug rechnen. Für E Scooter gelten dieselben Alkoholgrenzen wie für Autofahrer.

Null Promille für Fahranfänger und junge Fahrer

Für Fahranfänger in der Probezeit sowie für Fahrerinnen und Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot. Wer dagegen verstößt, muss 250 Euro Bußgeld zahlen und erhält einen Punkt in Flensburg. Zusätzlich ist ein Aufbauseminar verpflichtend, die Probezeit verlängert sich von zwei auf vier Jahre.

Restalkohol am Morgen nicht unterschätzen

Ein häufig unterschätztes Risiko ist der Restalkohol am Morgen nach einer Feier. Alkohol wird individuell unterschiedlich abgebaut, im Durchschnitt jedoch nur etwa 0,1 bis 0,2 Promille pro Stunde. Nach einer langen Partynacht kann es daher sein, dass man am nächsten Tag noch nicht fahrtüchtig ist.

ADAC rät zu Alternativen

Der ADAC empfiehlt, bei Alkoholgenuss und auffälligen Kostümen auf öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi auszuweichen. Gerade in Karnevals und Faschingshochburgen lassen sich Veranstaltungsorte so oft stressfreier erreichen als mit dem eigenen Auto. Auch Radfahrer sollten vorsichtig sein: Ab 1,6 Promille liegt eine Straftat vor, bereits bei geringeren Werten können Ausfallerscheinungen eine strafrechtliche Verfolgung wegen relativer Fahruntüchtigkeit nach sich ziehen.

Zur Orientierung bietet der ADAC einen Promillerechner an, der eine grobe und unverbindliche Einschätzung zum möglichen Restalkohol und zur Fahrtüchtigkeit ermöglicht.

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