Aktualisierter Bußgeldkatalog zur Corona-Verordnung tritt Samstag in Kraft

Grafik: Bußgelder
(Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Empfindliche Strafen bei Verstößen gegen Corona-Verordnung

Hannover (pm). Am Samstag tritt der vom Sozialministerium überarbeitete Bußgeldkatalog zur Corona-Verordnung des Landes in Kraft. Personen, die gegen die Regeln der Verordnung verstoßen, müssen demnach mit empfindlichen Geldbußen rechnen. Grundsätzlich können Verstöße von den zuständigen Behörden auch schon vor dem Inkrafttreten des Bußgeldkataloges mit Geldbußen in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

„Die überwältigende Mehrheit der Niedersächsinnen und Niedersachsen hält sich gewissenhaft an die Corona-Regeln und verhält sich sehr verantwortungsvoll. Dafür bedanke ich mich sehr herzlich. Dieses große Verantwortungsbewusstsein ist einer der Gründe, weshalb wir in Niedersachsen im Ländervergleich bei der Bewältigung der Pandemie noch verhältnismäßig gut dastehen. Diejenigen aber, die den Ernst der Lage noch immer nicht verstanden haben, müssen damit rechnen, dass Regelverstöße mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Ich bitte alle Bürgerinnen und Bürger eindringlich, sich weiterhin an die Regeln zu halten. Darüber hinaus sollten wir alle unsere persönlichen Kontakte eigenverantwortlich möglichst weitreichend reduzieren. Auf diese Weise geben wir dem Virus so wenig Chancen wie möglich, sich weiterzuverbreiten“, erklärt Gesundheitsministerin Daniela Behrens.

Im Folgenden finden Sie eine exemplarische Übersicht der fälligen Bußgelder bei Verstößen gegen die Regeln der Corona-Verordnung. Den gesamten Bußgeldkatalog finden Sie im Anhang dieser Mitteilung:

VerstoßBußgeld in Euro
Fehlende oder mangelhafte Maßnahmen zur Sicherstellung des Mindestabstandes oder der Hygienemaßnahmen, –      fehlendes oder mangelhaftes Hygienekonzept, –      fehlende oder mangelhafte Umsetzung des Hygienekonzepts oder –      fehlende Hinweise oder fehlendes Hinwirken auf Pflichten –      fehlende Vorlage des Hygiene- oder Testkonzeptes –      fehlende Informationen nach positiver Testung1 000 bis   3 000
Fehlende oder mangelhafte Datenerhebung, Datenüberprüfung oder Dokumentation500 bis   2 000
Überschreitung der Personenzahl oder Überschreitung der zulässigen Personenkapazität500 bis   5 000
Fehlende medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung oder fehlende Atemschutzmaske (FFP2 oder gleichwertig)100 bis   150
Nichtbeachtung oder Nichteinhaltung der Abstandsregelungen50 bis   150
fehlende oder mangelhafte Umsetzung des Testkonzeptes  1 000 bis   4 000
Einlass einer Person oder Dienstleistung gegenüber einer Person ohne entsprechenden Nachweis (3G)1 500 bis   20 000,
Einlass einer Person oder Dienstleistung gegenüber einer Person ohne entsprechenden Nachweis (2G)2 500 bis   20 000,
Einlass einer Person oder Dienstleistung gegenüber einer Person ohne entsprechenden Nachweis (2G Plus)4 000 bis   20 000,
Teilnahme an einer Veranstaltung oder Entgegennahme einer Dienstleistung oder die Nutzung der genannten Räumlichkeiten oder Anlagen ohne entsprechenden Nachweis (3G)150 bis   200
Vortäuschen einer Berechtigung zur Teilnahme an einer Veranstaltung oder zur Entgegennahme einer Dienstleistung oder zur Nutzung der genannten Räumlichkeiten (3G)300 bis   400
Teilnahme an einer Veranstaltung oder Entgegennahme einer Dienstleistung oder die Nutzung der genannten Räumlichkeiten oder Anlagen ohne entsprechenden Nachweis (2G)200 bis   250
Vortäuschen einer Berechtigung zur Teilnahme an einer Veranstaltung oder zur Entgegennahme einer Dienstleistung oder zur Nutzung der genannten Räumlichkeiten (2G)400 bis   500
Teilnahme an einer Veranstaltung oder Entgegennahme einer Dienstleistung oder die Nutzung der genannten Räumlichkeiten oder Anlagen ohne entsprechenden Nachweis (2G Plus) WICHTIG: Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, sind von der Testpflicht befreit und werden nicht belangt!250 bis   350
Vortäuschen einer Berechtigung zur Teilnahme an einer Veranstaltung oder zur Entgegennahme einer Dienstleistung oder zur Nutzung der genannten Räumlichkeiten (2G Plus)500 bis   600

(Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung)

2021-12-03_RdErl_Bugeldkatalog_CoronaVO_final

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